Aktien sind Wertpapiere, die Mitgliedschaftsrechte, wie Stimmrecht in der Hauptversammlung, Recht auf Dividende, Recht auf Anteil am Liquidationserlös, Recht auf Bezug neuer Aktien, an einer Aktiengesellschaft verbriefen. Je nach den, mit den Aktien verbundenen, Mitgliedschaftsrechten unterscheidet das Aktiengesetz zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien.
Arten von Aktien
nach unterschiedlicher Wertbezeichnung
- Nennwertaktien
- Stückaktien
nach unterschiedlicher Übertragungsmöglichkeit
- Inhaberaktien
- Namensaktien
nach unterschiedlicher Rechtsumfang
- Vorzugsaktien
- Stammaktien
nach unterschiedlicher Verfügungsmöglichkeit
- Vorratsaktien
- Eigene Aktien
nach unterschiedlichem Ausgabezeitpunkt
- Junge (Neue) Aktien
- Alte Aktien
Stammaktien
Stammaktien verbriefen die normalen (obengenannten) Aktionärsrechte.
Vorzugsaktien
Vorzugsaktien sind Aktien, bei denen ein Aktionärsrecht gestrichen, statt dessen aber ein anderes Recht besonders ausgestattet wird.
Nennwertaktien
Nennwertaktien lauten auf einen bestimmten, in Geld ausgedrückten Nennbetrag, der mindestens einen Euro oder ein Vielfaches davon betragen muss. Die Summe der Aktiennennbeträge ergibt das Grundkapital (gezeichnetes Kapital) der Aktiengesellschaft.
Stückaktien
Bei Stückaktien weist die Aktie keinen Nennbetrag auf. Jede Stückaktie ist am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien. Der auf eine einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals muß mindestens einen Euro betragen.
Inhaberaktien
Inhaberaktien tragen keinen Namen des Berechtigten. Der jeweilige Inhaber gilt somit als Berechtigter.
Namensaktien
Auf den Namen des Besitzers ausgestellte Aktien werden als Namensaktien bezeichnet. Die Aktiengesellschaft, die Namensaktien ausgibt, führt ein Register mit sämtlichen Aktionärsnamen. Wenn ein Aktienbesitzer das Wertpapier veräussert, wird dies auch im Namensregister durch die Aktiengesellschaft vermerkt. Namensaktien können nur durch Unterschrift auf der Rückseite (Indossament) übertragen werden.
Eigene Aktien
Eigene Aktien befinden sich im Besitz der Aktiengesellschaf und sind grundsätzlich nicht erwerbbar. In besonderen Ausnahmefällen ist ein Kauf bzw. Verkauf möglich, beispielsweise die Ausgabe an eigene Angestellte (Belegschaftsaktien) oder zur Abwendung von Schaden. Nach § 65 österreichischem Aktiengesetz ist der Erwerb eigener Aktien nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig.
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