Die Voraussetzungen für die Einführung des EURO |
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Die Voraussetzungen für die Einführung des Euro sind in Artikel 121 des EG-Vertrags und im dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des EG-Vertrags festgelegt. Die Umsetzung dieser Bestimmungen wird in den Konvergenzberichten der EZB (davor: des EWI) beurteilt. Die Voraussetzungen für die Einführung des Euro sind
1.1. Wirtschaftliche KonvergenzOb ein Mitgliedstaat einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht hat, wird anhand von vier Kriterien beurteilt: der Preisstabilität, einer soliden Haushaltslage, der Wechselkursstabilität und der Konvergenz der Zinssätze.Preisentwicklung Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags fordert die „Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität“, die „aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener – höchstens drei – Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben“, ersichtlich ist. In Artikel 1 des Protokolls wird ausgeführt, dass das „Kriterium der Preisstabilität bedeutet, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 11/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen“. Entwicklung der öffentlichen Finanzen Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags fordert „eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand“, die „aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104 Absatz 6“ ersichtlich ist. Nach Artikel 2 des Protokolls bedeutet dieses Kriterium, „dass zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht“. Artikel 104 Absatz 1 des EG-Vertrags schreibt vor: „Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite“. Die Europäische Kommission prüft die Einhaltung der Haushaltsdisziplin insbesondere anhand der folgenden Kriterien: a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet [im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf 3% festgelegt], es sei denn, dass - entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat - oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt, b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet [im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf 60 % festgelegt], es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert. Wechselkursentwicklung Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstich des EG-Vertrags fordert die „Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats“. Artikel 3 des Protokolls legt fest, dass das „Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben“. Was die Anwendung dieser Bestimmungen betrifft, so wiesen das EWI und die EZB in den Konvergenzberichten der Jahre 1998, 2000 und 2002 darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Abfassung des EG-Vertrags die normalen Schwankungsbandbreiten bei ±2,25 % um die bilateralen Leitkurse lagen und eine Bandbreite von ±6 % eine Ausnahme von der Regel darstellte. Im August 1993 wurde der Beschluss gefasst, die Bandbreiten auf ±15 % auszuweiten, wodurch die Auslegung des Kriteriums, insbesondere des Begriffs der „normalen Bandbreiten“, schwieriger wurde. Daher wurde es erforderlich, der Entwicklung der einzelnen Wechselkurse im Europäischen Währungssystem (EWS) seit 1993 durch eine nachträgliche Beurteilung Rechnung zu tragen. Es wird damit besonders darauf geachtet, ob sich die Wechselkurse in der Nähe der Leitkurse des WKM/WKM II bewegen. Entwicklung des langfristigen Zinssatzes Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des EG-Vertrags fordert die „Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt“. In Artikel 4 des Protokolls wird ausgeführt, dass das „Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen“. 1.2. Rechtliche KonvergenzDie innerstaatlichen Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, einschließlich der Satzungen ihrer NZBen, müssen mit Artikel 108 und 109 des EG-Vertrags und mit der ESZB-Satzung vereinbar sein. Der Ausdruck „vereinbar sein“ weist darauf hin, dass der EG-Vertrag keine „Harmonisierung“ der Satzungen der einzelnen NZBen – weder untereinander noch mit jener des ESZB – verlangt. Stattdessen bedeutet er, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften angepasst werden müssen, um etwaige Unvereinbarkeiten mit dem EG-Vertrag und der ESZB-Satzung zu beseitigen, insbesondere Bestimmungen, die der Unabhängigkeit der jeweiligen Zentralbank und ihrer Rolle als integraler Bestandteil des ESZB zuwiderlaufen würden.Unvereinbarkeiten müssen bis zur Einführung des Euro im jeweiligen Mitgliedstaat beseitigt werden. Die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, seine Rechtsvorschriften anzupassen, gilt unbeschadet der Tatsache, dass der EG-Vertrag und die ESZB-Satzung Vorrang vor innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben. Sie gewährleistet, dass die nationalen Rechtsvorschriften von vornherein mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Um festzustellen, welche Bereiche eine Anpassung erfordern, untersucht die EZB
1.3. Sonstige FaktorenGemäß Artikel 121 Absatz 1 des EG-Vertrags müssen die EU-Kommission und das EWI (mittlerweile die EZB) noch verschiedene andere Faktoren berücksichtigen, nämlich „die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes“. Die Entwicklung der ECU war ein Faktor, der 1998 während des Übergangs zur dritten Stufe der WWU geprüft wurde. Nachdem der Euro die ECU abgelöst hat, ist dieser Faktor bei der Beurteilung der Konvergenz allerdings nicht länger von Bedeutung.1.4. VerfahrenDie EZB (1998 das EWI) und die Europäische Kommission beurteilen, ob jeder EU-Mitgliedstaat die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Beide Stellen handeln individuell und unabhängig. Ihre ersten Konvergenzberichte erschienen im Jahr 1998 zum Zeitpunkt des Übergangs zur dritten Stufe der WWU. Die Situation von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, beurteilt.Die Verfahrensschritte für den Übergang zur dritten Stufe der WWU im Jahr 1998 wurden gemäß Artikel 121 des EG-Vertrags durchgeführt:
_____________________________ Quelle: EZB, Die Europäische Zentralbank |
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