Spekulationssteuer bzw. SpekulationseinkünfteHäufig wird mit der Veräusserung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens der Begriff der "Spekulationssteuer" in Zusammenhang gebracht.Dabei handelt es sich aber um keine eigene Steuer, sondern um die Einkommensteuer, die bei Vorliegen eines so genannten "Spekulationsgeschäftes" im Sinn des Einkommensteuergesetzes (§ 30 EStG 1988) anfällt. Ein solches Spekulationsgeschäft liegt dann vor, wenn private Wirtschaftsgüter veräussert werden und bestimmte Fristen zwischen Anschaffung und Veräusserung nicht überschritten werden. Das Vorliegen einer Spekulationsabsicht ist unerheblich. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über jene Veräusserungstatbestände, die von § 30 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 als Spekulationsgeschäfte erfasst werden und eine Einkommensteuerpflicht auslösen können. 1. Was unterliegt der Spekulationsbesteuerung?
2. Innerhalb welchen Zeitraumes muss die Veräusserung erfolgen?Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräusserung (Spekulationsfrist) beträgt:
3. Können auch Betriebsgrundstücke unter den Spekulationstatbestand fallen?Normalerweise gilt der Spekulationstatbestand nur für private Wirtschaftsgüter. Vor allem bei Grundstücken ist jedoch zu beachten, dass hier auch insoweit Spekulationseinkünfte vorliegen, als die Wertveränderung nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist und der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Wertveränderungen von Grund und Boden sind nämlich nur bei nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) bilanzierenden (rechnungslegungspflichtigen) Gewerbetreibenden als betriebliche Einkünfte steuerwirksam.4. Was ist unter Anschaffung zu verstehen?Unter Anschaffung ist jeder entgeltliche Erwerb zu verstehen, wobei für den Zeitpunkt der Anschaffung der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages (zB Kauf, Tausch) entscheidend ist. Die sachenrechtliche Übergabe oder die grundbücherliche Einverleibung sind nicht massgebend Auch der entgeltliche Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums stellt eine Anschaffung dar. Ebenso erfüllt die Veräusserung oder der Erwerb im Rahmen einer freiwilligen Versteigerung oder Zwangsversteigerung das Erfordernis einer Anschaffung bzw. Veräusserung im Rahmen des Spekulationstatbestandes. Keine Anschaffung liegt bei Erwerb durch Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis, Spiel und Wette vor. Jedoch besteht auch in diesen Fällen die Möglichkeit der Verwirklichung des Spekulationstatbestandes, siehe dazu "Spekulationsfrist bei unentgeltlichem Erwerb".5. Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?Die Berechnung des Zeitraumes zwischen Anschaffung und Veräusserung erfolgt "von Tag zu Tag". Massgebend ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes.6. Ausnahmetatbestand Eigenheime und EigentumswohnungenEigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden fallen nicht unter die Spekulationsbesteuerung, wenn diese dem Veräusserer von der Anschaffung bis zur Veräusserung ununterbrochen und mindestens seit 2 Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Die Befreiung umfasst auch Grundstücke mit einer üblichen Bauplatzgrösse bis etwa 1.000 m². Eine zwischenzeitige Vermietung des Eigenheimes bzw der Eigentumswohnung – aus welchen Gründen auch immer – beseitigt das Erfordernis des durchgehenden Hauptwohnsitzes. Bei Vorliegen mehrer Wohnsitze gilt die Befreiung nur für jenen Wohnsitz, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Eigentumswohnungen (Eigenheime), die lediglich als Zweitwohnsitz (beispielsweise im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) genutzt werden, fallen nicht unter diese Befreiung.7. Ausnahmetatbestand „selbst hergestellte Gebäude“Selbst hergestellte Gebäude sind von der Besteuerung ausgenommen. Ein Gebäude ist dann selbst hergestellt, wenn der Steuerpflichtige die Bauherreneigenschaft besitzt, also das Gebäude selbst errichtet oder selbst errichten lässt. Der Kauf eines fertigen Gebäudes ist somit nicht begünstigt. Hat der Rechtsvorgänger ein Gebäude selbst hergestellt, so gilt diese Befreiung auch für den, der das Gebäude unentgeltlich übernommen hat und sodann veräussert. Diese Befreiung gilt nur für das Gebäude und nicht für den Grund und Boden. Daher ist der auf den Grund und Boden entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes steuerpflichtig. Der Veräusserungserlös ist im Verhältnis der gemeinen Werte für Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt dann vor, wenn die Baumassnahmen als "Hausbau" zu beurteilen sind und nicht etwa nur eine Haussanierung oder Hausrenovierung vorliegt. Wird ein Rohbau angeschafft, so liegt insgesamt ein selbst hergestelltes Gebäude vor, wenn die Fertigstellungskosten die Anschaffungskosten des Rohbaues übersteigen. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für die "Hauptwohnsitzbefreiung" und für die Befreiung von einem "selbst hergestellten Gebäude" vor, geht die Hauptwohnsitzbefreiung vor und es bleibt damit auch die Veräusserung des Grundstücks in üblicher Bauplatzgrösse steuerfrei.8. Wann liegt kein Spekulationsgeschäft vor?Soweit die Einkünfte bereits unter einer anderen (insbesondere betrieblichen) Einkunftsart zu erfassen sind (siehe Punkt 3 - 1. Beispiel) oder wenn die Wirtschaftsgüter auf Grund eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs verkauft wurden, also bei tatsächlicher Enteignung gegen Entschädigung oder bei Verkauf wegen einer drohenden Enteignung (zB wegen Autobahnbaus). Eine Zwangsversteigerung ist kein behördlicher Eingriff und führt daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Verwirklichung des Spekulationstatbestandes.9. Wie werden die Spekulationseinkünfte ermittelt?Die Ermittlung der Einkünfte hat für jedes Spekulationsgeschäft gesondert zu erfolgen. Ab 2007 gilt:Verkaufserlös - Anschaffungskosten - Herstellungsaufwendungen - Instandsetzungsaufwendungen, soweit nicht bereits bei Vermietung und Verpachtung abgesetzt - Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräusserung + Absetzung für Abnutzung (AfA), die bereits bei Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgesetzt worden ist + steuerfreie Subventionen = Spekulationsgewinn/-verlust Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen kürzen ab 2007 nur mehr insoweit die Spekulationeinkünfte, als sie nicht bereits im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt worden sind. Eigene Arbeiten und unentgeltliche Leistungen können nicht als fiktive Herstellungskosten berücksichtigt werden. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die unmittelbar durch das Veräusserungsgeschäft verursacht wurden (zB Kosten für Zeitungsanzeigen, Vermittlungsprovision, Vertragserrichtungskosten, Eintragungsgebühren, Grunderwerbsteuer). Werbungskosten sind auch Betriebskosten sowie Schuldzinsen und sonstige Kreditkosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anschaffungskosten, wenn diese Aufwendungen nicht bereits abgesetzt worden sind (zB bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). Wurde das Spekulationsobjekt während der Spekulkationsfrist privat genutzt, sind die auf diesen Zeitraum entfallenden Zinsen oder Betriebskosten jedoch nicht abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind Instandhaltungskosten (zB Reparaturen). Spekulationseinkünfte sind nach Massgabe des Zuflusses nach § 19 EStG 1988 als sonstige Einkünfte zu versteuern. Unbebauter Grund und Boden: Bei der Veräusserung von unbebautem Grund und Boden vermindern sich die Spekulationseinkünfte nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung um jährlich 10 %. Freigrenze: Für sämtliche Spekulationsgeschäfte eines Kalenderjahres besteht eine Freigrenze von 440 Euro. Betragen die Spekulationseinkünfte im Kalenderjahr mehr als 440 Euro, sind sie in vollem Umfang steuerpflichtig, andernfalls zur Gänze steuerfrei. Verlustausgleichsverbot: Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr zu einem Verlust, so ist dieser nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Spekulationsverluste können nur mit Spekulationsgewinnen desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden. Beispielsweise können innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erlittene Verluste aus Aktienverkäufen mit einem im selben Jahr erzielten Spekulationsgewinn aus einer Grundstücksveräusserung gegengerechnet werden. 10. Wie sind Spekulationseinkünfte zu erklären?Spekulationseinkünfte sind als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988 unter der Kennzahl 801 in der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) zu erklären. _____________________________Quelle: Bundesministerium für Finanzen |
| Kontaktieren Sie uns bzgl. weiterer Fragen unter +43 (0) 512 890 142 oder gerne auch per Email. |



