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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

§ 100. (1) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann für statistische
Zwecke verlangen, dass alle Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 4 und 5 mit Zweigstellen in Österreich ihr
in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigstellen Bericht erstatten.

(2) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach
diesem Bundesgesetz oder dem BörseG übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der Rechtsträger
gemäß § 91 Abs. 1 Z 4 und 5 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf
diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger
sein als die Anforderungen, die die FMA den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung
derselben Normen auferlegen.

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