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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen

§ 101. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und
nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien
Dienstleistungsverkehrs tätiger Rechtsträger gemäß § 12 Abs. 1 oder § 91 Abs. 1 Z 4 gegen die
Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erwachsen, oder dass ein Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 4 und 5 mit
einer Zweigstelle in Österreich gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder
dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erwachsen, die der FMA als zuständiger
Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Rechtsträger
gemäß § 91 Abs. 1 Z 4 und 5, der eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates
nicht beachtet, so hat die FMA den betreffenden Rechtsträger aufzufordern, binnen drei Monaten den
rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt der Rechtsträger der Aufforderung nicht nach, so hat die
FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit
der betreffende Rechtsträger die vorschriftswidrige Situation beendet. Die FMA hat die Art dieser
Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt der
Rechtsträger trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die genannten österreichischen
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder
zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Instituts die
Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Rechtsträger auch neue Geschäfte in
Österreich untersagen.

(3) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates eines geregelten Marktes
oder eines MTF klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der betreffende geregelte Markt
oder das betreffende MTF gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder
dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erwachsen, so hat sie ihre Erkenntnisse der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des geregelten Marktes oder des MTF mitzuteilen.
Handelt der geregelte Markt oder das MTF trotz der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend
erweisen weiterhin in einer Weise, die die Interessen der Anleger in Österreich oder das ordnungsgemäße
Funktionieren der Märkte eindeutig gefährdet, so hat die FMA als zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle
geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Anlegerinteressen zu schützen und das ordnungsgemäße
Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Möglichkeit, dem
geregelten Markt oder MTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in Österreich
zugänglich zu machen.

(4) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1, 2 oder 3, die Sanktionen oder Einschränkungen
der Tätigkeit eines Rechtsträgers oder eines geregelten Marktes beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen
und dem betreffenden Rechtsträger oder dem betreffenden geregelten Markt mitzuteilen.

(5) Verletzt ein Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 3, der seine Tätigkeiten in einem
Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den
rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so
hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates
geeignete Maßnahmen nach § 92 Abs. 8 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im
Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den
getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Wird einem Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 3 die Konzession entzogen, so hat die FMA
dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

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