Übergangsbestimmungen§ 102. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG, BGBl.Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, bestehende Berechtigungen werden wie folgt übergeleitet: 1. § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007, sofern § 20 Abs. 4 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, keine Anwendung findet: a) § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes; b) § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes; c) § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes; 2. § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und c BWG, sofern § 20 Abs. 4 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, Anwendung findet: a) § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 4 zum Betrieb der in § 3 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit; b) § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 4 zum Betrieb der in § 3 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit. Die FMA hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der gemäß Z 1 und 2 übergeleiteten Konzessionsträger besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zu legen. Dies hat spätestens anhand der Abschluss- und Prüfungsberichte über das Geschäftsjahr 2008 zu erfolgen. Die FMA hat dabei auf die Größe und Struktur des Geschäftsbetriebes angemessen Bedacht zu nehmen. (2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j zum Gegenstand haben, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 30. Juni 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung. § 103. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen: 1. (zu § 13): Eine Notifikation ist für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 21 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, in Verbindung mit § 10 BWG notifiziert wurden. 2. (zu § 25 Abs. 1): Vereinbarungen über die klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Rechtsträger und dem Dienstleister bei der Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister müssen erst mit 1. Oktober 2008 das Erfordernis der Schriftform erfüllen. 3. (zu § 58): Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 58 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren. 4. (zu § 59): Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 auf Grundlage von Verfahren und Kriterien, die jenen von § 59 Abs. 2 Z 4 und 5 vergleichbar sind, als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 59 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren. 5. (zu § 61): Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Rechtsträger als Privatkunden eingestuft sind und von diesem Rechtsträger mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes weiterhin als Privatkunden eingestuft werden, müssen darüber nicht gesondert informiert werden. 6. (zu § 62): Am 31. Oktober 2007 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 107 TKG 2003 sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im § 62 genannten Instrumente bezogen hat. 7. (zu § 74): Die Bestimmungen des § 74 über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde. 8. (zu § 75 Abs. 1): Bei Wertpapierfirmen gemäß § 75 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes über eine Konzession gemäß § 19 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, verfügen und die keiner Entschädigungseinrichtung angehören, erlischt die Konzession am 30. April 2008, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einer Entschädigungseinrichtung angehören. >> Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
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