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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Übergangsbestimmungen

§ 102. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG, BGBl.
Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, bestehende Berechtigungen
werden wie folgt übergeleitet:
1. § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 19/2007, sofern § 20 Abs. 4 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, keine Anwendung findet:
a) § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 dieses
Bundesgesetzes;
b) § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 dieses
Bundesgesetzes;
c) § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 dieses
Bundesgesetzes;
2. § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und c BWG, sofern § 20 Abs. 4 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, Anwendung findet:
a) § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 4 zum Betrieb der in § 3
Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit;
b) § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 4 zum Betrieb der in § 3
Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit.
Die FMA hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der gemäß Z 1 und 2
übergeleiteten Konzessionsträger besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen des
2. Hauptstücks zu legen. Dies hat spätestens anhand der Abschluss- und Prüfungsberichte über das
Geschäftsjahr 2008 zu erfolgen. Die FMA hat dabei auf die Größe und Struktur des Geschäftsbetriebes
angemessen Bedacht zu nehmen.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994
bestehende Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten
Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j zum Gegenstand haben, erlöschen mit Ablauf des
31. Dezember 2007. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß § 3 Abs. 2
oder § 4 Abs. 2 gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 30. Juni 2008 ausgeübt werden.
Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11
und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.
§ 103. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (zu § 13):
Eine Notifikation ist für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich, sofern diese
nicht bereits der FMA vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 21 WAG, BGBl.
Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, in Verbindung mit § 10
BWG notifiziert wurden.
2. (zu § 25 Abs. 1):
Vereinbarungen über die klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Rechtsträger
und dem Dienstleister bei der Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an
Dienstleister müssen erst mit 1. Oktober 2008 das Erfordernis der Schriftform erfüllen.
3. (zu § 58):
Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger
gemäß § 15 als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingestuft
wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 58 als professionelle Kunden im Sinne dieses
Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der
Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die
Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.
4. (zu § 59):
Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger
gemäß § 15 auf Grundlage von Verfahren und Kriterien, die jenen von § 59 Abs. 2 Z 4 und 5
vergleichbar sind, als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 59 als professionelle Kunden im Sinne
dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden
bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz
für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.
5. (zu § 61):
Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Rechtsträger als
Privatkunden eingestuft sind und von diesem Rechtsträger mit In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes weiterhin als Privatkunden eingestuft werden, müssen darüber nicht gesondert
informiert werden.
6. (zu § 62):
Am 31. Oktober 2007 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 107
TKG 2003 sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn
sich die Werbung auf eines der im § 62 genannten Instrumente bezogen hat.
7. (zu § 74):
Die Bestimmungen des § 74 über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals
auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem der Wertpapierfirma oder dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde.
8. (zu § 75 Abs. 1):
Bei Wertpapierfirmen gemäß § 75 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes über eine Konzession gemäß § 19 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, verfügen und die keiner Entschädigungseinrichtung
angehören, erlischt die Konzession am 30. April 2008, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt
einer Entschädigungseinrichtung angehören.

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