deutsch | english Impressum | Home
GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
Kontakt Unternehmen Produkte Informationen Investment
Hedgefonds Performance

Verweise und Verordnungen

§ 104. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese,
sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG oder die Richtlinie 2006/73/EG
verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:
1. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der
Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie
2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114
vom 27.04.2006, S. 60) und
2. Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an
Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die
Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom
02.09.2006, S. 26).

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.

>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Kontaktieren Sie uns bzgl. weiterer Fragen unter +43 (0) 512 890 142
oder gerne auch per Email.
© 2007 Golden Hedge Alternative Investments GmbH | T + 43 (0) 512 890 142 | F +43 (0) 512 890 142 - 01 | Klostergasse 11, A-6020 Innsbruck | All rights reserved.