Vollziehung§ 107. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1. hinsichtlich des § 94 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz, 2. hinsichtlich der §§ 7 und 38 bis 54 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. >> Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
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