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GOLDEN HEDGE
12. Mai, 2008
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Hedgefonds Performance

Geschäftsleiter

§ 10. (1) Personen, die die Geschäfte von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen
tatsächlich leiten, haben über die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Erfahrung
zu verfügen, um die solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirmen und
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicherzustellen.

  (2) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben der FMA sämtliche
Veränderungen in der Geschäftsleitung zusammen mit allen Informationen anzuzeigen, die erforderlich
sind, um zu beurteilen, ob neue zur Leitung bestellte Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit und
ausreichende Erfahrung im Sinne von § 3 Abs. 5 Z 3 verfügen.

  (3) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Personen, die
die Geschäfte der Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen tatsächlich leiten werden,
nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit oder ausreichende Erfahrung verfügen, oder wenn objektive
und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der
Geschäftsleitung deren solide und umsichtige Führung gefährden.

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