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GOLDEN HEDGE
12. Mai, 2008
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Hedgefonds Performance

Aktionäre oder sonstige Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

§ 11. (1) Die FMA hat Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession
zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten erst dann zu
erteilen, wenn ihr die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre oder sonstige
Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die Höhe der jeweiligen
Beteiligungen angezeigt wurde.

(2) Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer
Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1. direkt oder indirekt zu halten oder zu veräußern, hat dies zuvor der FMA unter Angaben des
Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen;
2. derart zu erhöhen oder zu senken, dass die Schwellen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der
Stimmrechte oder des Kapitals erreicht, unter- oder überschritten werden oder dass die
Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird
oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist, hat das zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.

(3) Unbeschadet des Abs. 4 kann die FMA innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß
Abs. 2 die beabsichtigte Beteiligung untersagen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 2 genannten
Personen nicht geeignet sind, die erforderliche solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma oder
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu gewährleisten. Untersagt die FMA die beabsichtigte
Beteiligung nicht, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 2 genannten
Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Handelt es sich bei dem Erwerber der in Abs. 2 genannten Beteiligung
1. um eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, ein
Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die oder
das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;
2. um ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts, eines
Versicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die oder das in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder
3. um eine Person, die eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder
eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassen ist
und würde das Unternehmen aufgrund des Erwerbs zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder
von diesem kontrolliert werden, so unterliegt die Beurteilung des Erwerbs der in § 99 Abs. 2 bis 4
genannten vorherigen Konsultation.

(5) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben
1. die FMA unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung
von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhalten, auf Grund deren diese Beteiligungen
einen der in Abs. 2 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten;
2. der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter, die
qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen, die zum
Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre und
Mitglieder oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare
Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(6) Die FMA hat, falls der Einfluss der in Abs. 1 genannten Personen die umsichtige und solide
Geschäftsführung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gefährden
könnte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Maßnahmen
sind insbesondere:
1. Anträge auf einstweilige Verfügungen;
2. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92;
3. der Antrag, bei dem für den Sitz der Wertpapierfirmen oder des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in
Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der
Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder
sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,
a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter
Nichtuntersagung gemäß Abs. 3; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Die FMA hat vergleichbare Maßnahmen in Bezug auf Personen zu ergreifen, die ihrer Pflicht zur
vorherigen Information der FMA beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht
nachkommen. Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben, so haben unbeschadet der zu
verhängenden Sanktionen die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den
betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, zu ruhen
1. bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt
worden wäre oder
2. bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6 Z 3, so hat der Gerichtshof
gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 BWG zu
entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat die FMA
bei dem für den Sitz der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen,
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung
eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der
Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe
vom Gericht festzusetzen ist. Die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und
die betreffenden Aktionäre und sonstigen Gesellschafter haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen
Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen
bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

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