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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Österreichische Wertpapierfirmen in Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Jede Wertpapierfirma gemäß § 3, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine
Zweigstelle errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden
Angaben zu übermitteln:
1. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
2. einen Geschäftsplan, in dem die Art der angebotenen Wertpapierdienstleistungen und
Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle
anzugeben sind; beabsichtigt die betreffende Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler
heranzuziehen, ist auch diese Absicht anzugeben;
3. die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen der Wertpapierfirma angefordert
werden können;
4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
Ziehen Wertpapierfirmen einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen
Mitgliedstaat als Österreich ansässig ist, so wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigstelle
gleichgestellt und unterliegt den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG.

(2) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten der Wertpapierfirma keinen Grund hat,
die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln,
hat sie die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der gemäß
Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; der Wertpapierfirma gegenüber hat die FMA darüber binnen
der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(3) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA der zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die
Wertpapierfirma angeschlossen ist, zu übermitteln.

(4) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei
deren Nichtäußerung spätestens nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die FMA,
kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(5) Wertpapierfirmen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege der
Dienstleistungsfreiheit erstmals Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben
oder die Arten ihrer dort angebotenen Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten ändern
möchten, haben dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu
übermitteln:
1. den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigen;
2. die in Abs. 1 Z 2 genannten Angaben.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates einer Wertpapierfirma, hat die
FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist den oder die Namen der vertraglich gebundenen
Vermittler zu übermitteln, die die Wertpapierfirma in jenem Mitgliedstaat heranzuziehen beabsichtigt.

(6) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 5 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß
Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Die Wertpapierfirma kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die
betreffenden Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Wege der Dienstleistungsfreiheit
erbringen.

(7) Die Wertpapierfirma hat der FMA jede Änderung der nach Abs. 1 oder 5 übermittelten Angaben
und, sofern es sich um eine Wertpapierfirma handelt, die über eine Zweigstelle in einem anderen
Mitgliedstaat tätig ist, der Angaben nach Abs. 3 mindestens einen Monat vor deren Durchführung
schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich zu übermitteln.

(8) Die FMA kann die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaates einer Wertpapierfirma
ersuchen, ihr den oder die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler zu übermitteln, die diese
Wertpapierfirma im Inland heranzuziehen beabsichtigt. Die FMA kann die von der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaates erhaltenen Informationen veröffentlichen.

(9) Eine Wertpapierfirma gemäß § 3, die ein MTF betreibt, hat der FMA anzuzeigen, in welchem
anderen Mitgliedstaat sie ein MTF bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA hat diese Angaben innerhalb
eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma ein MTF bereitstellen möchte, zu
übermitteln. Weiters hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates des MTF auf
deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des in
jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF zu übermitteln.

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