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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

§ 14. (1) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 12 haben die Beachtung der §§ 36, 38 bis 59,
61 bis 66 und 69 bis 71 durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein
Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen
von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu
übermitteln.

(2) Der Prüfungsbericht ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen von
Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich zu übermitteln, dass die in Abs. 1 genannte
Vorlagefrist eingehalten werden kann.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind in deutscher Sprache zu erstellen.

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Kontaktieren Sie uns bzgl. weiterer Fragen unter +43 (0) 512 890 142
oder gerne auch per Email.
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