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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Rechtsträger

§ 15. (1) Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen,
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 sowie
Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 und Kreditinstituten nach Maßgabe
von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten.

(2) Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
1. Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß § 18 Abs. 3 und 4;
2. das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß § 19 Abs. 2;
3. das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß § 20 und
4. § 28 dahin gehend, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine vertraglich gebundenen
Vermittler heranziehen dürfen.

(3) Bei Kreditinstituten, die gemäß der Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige
Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten
Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.

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