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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen

§ 16. (1) Schreibt dieses Bundesgesetz die Bereitstellung von Informationen auf einem dauerhaften
Datenträger vor, so ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig,
wenn
1. die Bereitstellung dieser Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter
denen das Geschäft zwischen einem Rechtsträger und dem Kunden ausgeführt wird oder werden
soll, angemessen ist und
2. dem Kunden die Wahlmöglichkeit mitgeteilt wird, diese Informationen auf Papier oder auf einem
anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, und dieser sich ausdrücklich für Letzteres
entscheidet.

(2) Stellt ein Rechtsträger einem Kunden gemäß § 40, § 42 und § 54 Abs. 2 Informationen, die nicht
an ihn persönlich gerichtet sind, über eine Website zur Verfügung, so sind folgende Bedingungen
einzuhalten:
1. Die Bereitstellung dieser Informationen über dieses Medium ist den Rahmenbedingungen, unter
denen das Geschäft zwischen einem Rechtsträger und dem Kunden ausgeführt wird oder werden
soll, angemessen;
2. der Kunde muss der Bereitstellung dieser Informationen in dieser Form ausdrücklich zustimmen;
3. die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden
sind, müssen dem Kunden auf elektronischem Wege mitgeteilt werden;
4. die Informationen müssen aktuell sein und über diese Website laufend abgefragt werden können
und zwar so lange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.

(3) Die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege gilt als angemessen im Sinne des
Abs. 1 Z 1 und des Abs. 2 Z 1, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum
Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kunde für die Ausführung dieses Geschäfts eine
E-Mail Adresse angegeben hat.

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