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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Allgemeine organisatorische Anforderungen

§ 17. (1) Ein Rechtsträger hat
1. Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten und
zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, einzurichten und laufend
anzuwenden;
2. dafür zu sorgen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
3. angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren
auf allen Ebenen sicherstellen, einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten;
4. dafür zu sorgen, dass die Aufgaben von Mitarbeitern erfüllt werden, die über die notwendigen
Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;
5. auf allen maßgeblichen Ebenen eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und
Weitergabe von Informationen einzurichten und laufend sicherzustellen;
6. angemessene und systematische Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit und interne
Organisation zu führen und
7. dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der einzelnen
Funktionen auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mehrere Funktionen ausüben.
Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der
Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung zu
tragen.

(2) Ein Rechtsträger hat weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit,
Integrität und Vertraulichkeit von Informationen einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art
dieser Informationen Rechnung zu tragen.

(3) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und
Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem
Zweck hat er geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten und sonstige
angemessene Vorkehrungen zu treffen, die bei einer Unterbrechung seiner Systeme und Verfahren
gewährleisten, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Wertpapierdienstleistungen
und Anlagetätigkeiten fortgeführt werden können. Sollte dies nicht möglich sein, müssen diese Daten und
Funktionen rechtzeitig zurück gewonnen werden können, damit die Wertpapierdienstleistungen und
Anlagetätigkeiten rechtzeitig wieder aufgenommen werden können.

(4) Die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Abs. 1 und 2 geschaffenen Systeme, internen
Kontrollmechanismen und Vorkehrungen sind zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur
Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.

(5) Ein Rechtsträger hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und
unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Privatkunden einzurichten und laufend anzuwenden.
Jede Beschwerde sowie die Aufzeichnung der zu ihrer Erledigung getroffenen Maßnahmen sind
aufzubewahren.

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