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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Einhaltung der Vorschriften

§ 18. (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür
zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen
Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den Vorkehrungen für persönliche
Geschäfte gemäß § 24dieser Personen nachkommen.

(2) Der Rechtsträger hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen und laufend
einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem
Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Durch
angemessene Maßnahmen und Verfahren sind diese Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Hierbei ist zu gewährleisten, dass der FMA alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt
werden, sodass sie ihre Befugnisse wirksam ausüben kann. Der Art, dem Umfang und der
Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ist Rechnung tragen.

(3) Ein Rechtsträger hat eine unabhängige Compliance-Funktion dauerhaft einzurichten, die
folgende Aufgaben hat:
1. Die Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der
Verfahren gemäß Abs. 1, sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel
unternommen wurden;
2. die Beratung und Unterstützung der für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten
zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der in diesem Hauptstück für
den Rechtsträger festgelegten Pflichten.

(4) Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen
kann, hat der Rechtsträger Folgendes zu gewährleisten:
1. Die mit der Funktion betrauten Personen müssen über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen
und Fachkenntnisse verfügen und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang haben;
2. es ist ein Compliance-Beauftragter zu benennen, der für die Compliance-Funktion und die
Erstellung eines Tätigkeitsberichts verantwortlich ist;
3. relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, dürfen nicht in die Dienstleistungen
oder Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen;
4. das Verfahren, nach dem die Vergütung der in diese Funktion eingebundenen relevanten
Personen bestimmt wird, darf weder deren Objektivität beeinträchtigen noch dazu geeignet sein.
Die unter Z 3 und 4 genannten Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Rechtsträger
nachweist, dass diese aufgrund der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit
sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten
unverhältnismäßig sind und die Compliance-Funktion auch ohne Erfüllung dieser Anforderungen
einwandfrei ihre Aufgabe erfüllt.

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