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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Risikomanagement

§ 19. (1) Ein Rechtsträger hat über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne
Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und
Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme zu verfügen und hat insbesondere
1. angemessene Leitlinien und Verfahren für sein Risikomanagement festzulegen, die die mit seinen
Geschäften, Abläufen und Systemen verbundenen Risiken erfassen; diese Leitlinien und
Verfahren sind laufend anzuwenden;
2. zur Steuerung der mit seinen Geschäften, Abläufen und Systemen verbundenen Risiken
wirksame Vorkehrungen zu treffen und wirksame Abläufe und Mechanismen festzulegen; dabei
hat der Rechtsträger eine Risikotoleranzschwelle für die Abläufe und Mechanismen festzulegen;
3. Folgendes zu überwachen:
a) Die Angemessenheit und Wirksamkeit der von dem Rechtsträger für das Risikomanagement
festgelegten Leitlinien und Verfahren;
b) die Einhaltung der nach Z 2 festgelegten Vorkehrungen, Abläufe und Mechanismen durch den
Rechtsträger und seine relevanten Personen;
c) die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen etwaige Unzulänglichkeiten
dieser Leitlinien, Verfahren, Vorkehrungen, Abläufe und Mechanismen, einschließlich ihrer
Missachtung durch die relevanten Personen, behoben werden sollen.

(2) Ein Rechtsträger hat eine unabhängige Risikomanagement-Funktion dauerhaft einzurichten,
soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der
Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und
verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:
1. Die Anwendung der in Abs. 1 genannten Leitlinien und Verfahren und
2. die Berichterstattung an die Geschäftsleitung gemäß § 21 Abs. 2 und deren Beratung.

(3) Ist ein Rechtsträger nicht zur Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagement-Funktion
gemäß Abs. 2 verpflichtet, muss er dennoch nachweisen können, dass die von ihm gemäß Abs. 1
festgelegten Leitlinien und Verfahren den dort festgelegten Anforderungen entsprechen und
uneingeschränkt wirksam sind.

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