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GOLDEN HEDGE
12. Mai, 2008
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Hedgefonds Performance

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 3 sowie natürliche und juristische Personen, die
    in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder
    Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG
    zugelassen sind.
  2. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:
    a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere
      Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
    b) Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von
      Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen;
      hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 11 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung
      von Aufträgen gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, als auch
      die Dienstleistung nach lit. a;
    c) Handel für eigene Rechnung: Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals zum Abschluss von
      Geschäften mit Finanzinstrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
    d) Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem
      Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein
      oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
    e) Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Z 27 über Geschäfte mit
      Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des
      Erbringers der Dienstleistung;
    f) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten
      mit fester Übernahmeverpflichtung;
    g) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
    h) Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF).
      Werden diese Tätigkeiten für Dritte erbracht, so sind es Dienstleistungen, ansonsten
      Anlagetätigkeiten.
  3. Wertpapiernebendienstleistungen:
    a) Die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden,
      einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-
      Management oder Sicherheitenverwaltung;
    b) Die Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften
      mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende
      Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
    c) Die Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der
      branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und
      Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -übernahmen;
    d) Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
      stehen;
    e) Die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Wertpapier- oder Finanzanalysen oder
      sonstiger Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;
    f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
    g) Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Z 2 sowie
      Wertpapiernebendienstleistungen gemäß lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable,
      Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsstatistiken und andere offizielle
      Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Z 6 lit. e bis g und j genannten
      Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung,
    vAnlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.
  4. Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt
      werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, wie insbesondere
    a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen,
      Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind,
      sowie Aktienzertifikate;
    b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten
      (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
    c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder
      zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen,
      Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.
  5. Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von
    Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit
    Ausnahme von Zahlungsmitteln.
  6. Finanzinstrumente:
    a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 4;
    b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 5;
    c) Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen
      Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung
      zusammenfassen;
    d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward
      Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen,
      Zinssätze oder -erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen,
      die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
    e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward
      Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet
      werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können und diese
      Barabrechnung nicht wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds erfolgt;
    f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf
      Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten
      Markt oder über ein MTF gehandelt werden;
    g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen
      Derivatkontrakte in Bezug auf Waren gemäß Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der
      Kommission;
    h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
    i) finanzielle Differenzgeschäfte;
    j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward
      Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen,
      Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten oder andere offizielle
      Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der
      Parteien bar abgerechnet werden können und diese Barabrechnung nicht wegen eines
      vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds erfolgt, sowie alle anderen Derivatkontrakte
      gemäß Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.
  7. nicht komplexe Finanzinstrumente:
      a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Börse eines
        Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige
      verbriefte Schuldtitel – ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in
      die ein Derivat eingebettet ist –, Anteile eines der Richtlinie 85/611/EWG unterliegenden
      Organismus für gemeinsame Anlagen;
    b) ein anderes als in lit. a genanntes Finanzinstrument, das folgende Kriterien erfüllt:
      aa) Es fällt nicht unter Z 4 lit. c oder Z 6 lit. d bis j;
      bb) es bestehen häufig Möglichkeiten zur Veräußerung, zum Rückkauf oder zur sonstigen
        Realisierung des Instruments zu Preisen, die für die Marktbeteiligten öffentlich verfügbar
        sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder um Preise handelt, die durch
        emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt oder bestätigt wurden;
      cc) es beinhaltet keine bestehende oder potenzielle Verpflichtung für den Kunden, die über
        ie Anschaffungskosten des Instruments hinausgeht und
      dd) es sind in angemessenem Umfang Informationen über die Merkmale des
        Finanzinstruments öffentlich verfügbar, die so gut verständlich sein müssen, dass der
        durchschnittliche Privatkunde in die Lage versetzt wird, hinsichtlich eines Geschäfts mit
        dem Instrument eine informierte Entscheidung zu treffen.
  8. Geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG,
    BGBl. Nr. 555/1989.
  9. Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber
    betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf
    von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise
    zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie
    2004/39/EG führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.
  10. Systematischer Internalisierer: ein Kreditinstitut oder eine über eine Zweigstelle im Inland tätige
    Wertpapierfirma gemäß § 12, die gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in
    organisierter und systematischer Weise häufig und regelmäßig für eigene Rechnung zur
    Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb von geregelten Märkten und MTF mit
    Finanzinstrumenten handeln.
  11. Market Maker: wer auf den Finanzmärkten kontinuierlich Angebote zum An- und Verkauf von
    Finanzinstrumenten stellt und mit diesen Instrumenten Handel für eigene Rechnung und unter
    Einsatz eigenen Kapitals zu den gestellten An- und Verkaufskursen betreibt.
  12. Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die ein Rechtsträger
    Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt und jede natürliche oder
    juristische Person gegenüber der den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen.
  13. Professioneller Kunde: ein Kunde im Sinne von § 58 Abs. 1.
  14. Privatkunde: ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist.
  15. Limitauftrag: ein Kauf- oder Verkaufsauftrag für ein Finanzinstrument zu einem festgelegten
    Kurslimit oder besser und in einem festgelegten Umfang.
  16. Herkunftsmitgliedstaat einer Wertpapierfirma: der Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 2 Z 6 lit. b
    BWG.
  17. Herkunftsmitgliedstaat eines geregelten Marktes: der Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt
    zugelassen ist oder, sofern er gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaates keinen Sitz hat, der
    Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet.
  18. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem
    eine Wertpapierfirma eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten
    ausübt, oder ein Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt Vorkehrungen bietet, die den in
    diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum
    Handel über sein System ermöglichen.
  19. Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde
    gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde.
  20. Vertraglich gebundener Vermittler: jede natürliche oder juristische Person, die als
    Erfüllungsgehilfe oder sonst unter vollständiger und unbedingter Haftung einer einzigen
    Wertpapierfirma oder eines einzigen Kreditinstituts Wertpapierdienstleistungen oder
    Nebendienstleistungen erbringt, Aufträge von Kunden über Wertpapierdienstleistungen oder
    Finanzinstrumente annimmt und übermittelt, Finanzinstrumente platziert oder die Dienstleistung
    der Anlageberatung erbringt; ein vertraglich gebundener Vermittler ist keine Wertpapierfirma.
  21. Zweigstelle: eine Zweigstelle einer Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 16 BWG, die
    Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt oder ausübt, wobei
    Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle
    Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder
    Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.
  22. Qualifizierte Beteiligung: eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des § 2 Z 3 BWG; bei der
    Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG anzuwenden.
  23. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne von § 2 Z 11 BWG.
  24. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Z 12 BWG.
  25. Enge Verbindungen: enge Verbindungen im Sinne des § 2 Z 28 lit. a und b BWG, wobei das
    Verhältnis im Fall des § 2 Z 28 lit. b BWG auch durch Kontrolle im Sinne von Z 26 hergestellt
    werden kann; eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit
    ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als
    enge Verbindung zwischen diesen Personen.
  26. Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen
    im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen
    oder juristischen Person und einem Unternehmen.
  27. persönliche Empfehlung: eine Empfehlung, die nicht ausschließlich über
    Informationsverbreitungskanäle gemäß § 48f Abs. 1 Z 7 BörseG oder für die Öffentlichkeit
    abgegeben wird und die
    a) an einen Anleger oder potenziellen Anleger oder an einen Beauftragten eines Anlegers oder
      potenziellen Anlegers gerichtet ist und
    b) als für die in lit. a genannten Personen geeignet dargestellt wird oder auf eine Prüfung der
      Verhältnisse der betreffenden Person gestützt ist und auf eine der folgenden Handlungen
      abzielt:
      aa) Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme eines bestimmten
        Finanzinstruments;
      bb) Ausübung oder Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument
        einhergehenden Rechts betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf
        eines Finanzinstruments.
  28. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich
    gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der
    Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der
    gespeicherten Informationen ermöglicht.
  29. relevante Person:
  a) Ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener
    Vermittler der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;
  b) ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen
    Vermittlers der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;
  c) ein Angestellter der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder eines vertraglich gebundenen
    Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Firma, dem Institut oder
    einem vertraglich gebundenen Vermittler der Firma oder des Instituts zur Verfügung gestellt
    und von dieser oder diesem kontrolliert werden und die an den von der Firma oder dem
    Institut erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;
  d) eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerung unmittelbar an der Erbringung von
    Dienstleistungen für die Wertpapierfirma, das Kreditinstitut oder deren vertraglich
    gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut die
    Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen.
  30. Finanzanalyst: eine Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellt.
  31. Auslagerung: eine Vereinbarung zwischen einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut und
    einem anderen Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister anstatt der Wertpapierfirma oder
    des Kreditinstituts ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit
    ausführt.
  32. Gruppe: die Gruppe, der eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut angehört, bestehend aus
  a) einem Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das
    Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie
  b) mehrere Unternehmen, die untereinander nicht in einer Beziehung als Mutterunternehmen
    oder Tochterunternehmen stehen und
    aa) die aufgrund eines untereinander geschlossenen Vertrags oder einer Satzungsbestimmung
      dieser Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder
    bb) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich mehrheitlich aus denselben
      Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des
      konsolidierten Jahresabschlusses im Amt sind.
  33. Geschäftsleitung: eine oder mehrere Personen, die die Geschäfte einer Wertpapierfirma, eines
    Kreditinstituts oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tatsächlich leiten.
    Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die
    Begriffsbestimmungen des BWG, des Börsegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

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