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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Interne Revision

§ 20. Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und
unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und
der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat
folgende Aufgaben:
1. Die Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die
Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und
Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten;
2. die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten
Aufgaben;
3. die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen und
4. die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß § 21 Abs. 2.
Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß § 42 BWG eingerichteten internen
Revision wahrgenommen werden.

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