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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen

§ 22. (1) Ein Rechtsträger hat Aufzeichnungen über alle seine Dienstleistungen und Geschäfte zu
führen, aufgrund der die FMA die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes überprüfen und
sich vor allem vergewissern kann, ob der Rechtsträger sämtliche Verpflichtungen gegenüber seinen
Kunden eingehalten hat. Der Rechtsträger hat hierbei Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu
beachten.

(2) Ein Rechtsträger hat alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Aufzeichnungen mindestens
fünf Jahre lang aufzubewahren, sofern nicht einer der folgenden Fälle vorliegt:
1. Die Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers gegenüber seinen
Kunden im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags oder die Bedingungen, unter denen der
Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festgehalten sind, sind mindestens für die
Dauer der Geschäftsbeziehung aufzubewahren;
2. bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kann die FMA verlangen, dass ein
Rechtsträger einzelne oder alle derartigen Aufzeichnungen während eines längeren, durch die Art
des Instruments oder Geschäfts gerechtfertigten Zeitraums aufbewahrt, sofern dies notwendig ist,
damit die FMA ihre Aufsichtsfunktion nach diesem Bundesgesetz ausüben kann.
Die FMA kann in dem Bescheid, mit dem über die Rücknahme oder das Erlöschen der Konzession
abgesprochen wird, anordnen, dass die Aufzeichnungen bis zum Ablauf eines höchstens fünfjährigen
Zeitraums aufzubewahren sind.

(3) Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in
Zukunft zugänglich gemacht werden können. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Aufzeichnungen müssen der FMA unverzüglich zugänglich gemacht werden können und
jede wichtige Phase der Bearbeitung sämtlicher Geschäfte muss rekonstruierbar sein;
2. jegliche Korrekturen oder sonstige Änderungen sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor diesen
Korrekturen oder Änderungen müssen leicht feststellbar sein und
3. die Aufzeichnungen müssen ausreichend gegen Manipulationen oder sonstige unbefugte
Veränderungen geschützt sein.

(4) Die FMA hat ein Verzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten, die Rechtsträger nach diesem
Bundesgesetz erfüllen müssen, zu führen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

(5) Die FMA ist für die Kontrolle der Einhaltung von Abs. 1 bis 3 in Bezug auf die von Zweigstellen
von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland
getätigten Geschäfte verantwortlich. Davon unbeschadet bleibt die direkte Zugriffsmöglichkeit der
zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates des Rechtsträgers auf diese Aufzeichnungen.

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