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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Arten der persönlichen Geschäfte

§ 24. (1) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um
relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die
aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen
im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder
über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,
1. ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllt ist:
a) die Person darf das Geschäft gemäß den §§ 48b bis 48d BörseG oder einer in einem anderen
Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 2003/6/EG erlassenen Vorschrift nicht tätigen;
b) das Geschäft geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe der
vertraulichen Informationen einher;
c) das Geschäft verstößt gegen eine Pflicht des Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz oder es
besteht Grund zur Annahme, dass es gegen eine solche verstoßen könnte;
2. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen
Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das, wenn es sich um ein
persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2
oder § 55 Abs. 4 fallen würde, oder die andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
3. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags
Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn die relevante Person
weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass diese Weitergabe die andere Person
dazu veranlasst oder veranlassen kann,
a) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das, wenn es sich um ein persönliches
Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder § 55
Abs. 4 fallen würde, oder
b) einer anderen Person ein solches Geschäft zu empfehlen oder eine andere Person zu einem
solchen Geschäft zu veranlassen.

(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere Folgendes gewährleisten:
1. Jede unter Abs. 1 fallende relevante Person hat die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften
und die Maßnahmen, die der Rechtsträger im Hinblick auf persönliche Geschäfte und
Informationsweitergabe gemäß Abs. 1 getroffen hat, zu kennen.
2. Der Rechtsträger ist unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer unter Abs. 1 fallenden
relevanten Person zu unterrichten. Dies kann entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch
andere Verfahren, die dem Rechträger die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen, erfolgen.
Wenn der Rechtsträger Aufgaben ausgelagert hat, hat er sicherzustellen, dass der Dienstleister
persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und dem Rechtsträger auf Verlangen
unverzüglich mitteilt.
3. Ein dem Rechtsträger gemeldetes oder von ihm festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede
Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft ist festzuhalten.

(3) Von Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
1. persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit
Entscheidungsspielraum getätigt werden, sofern vor Abschluss des Geschäfts keine
diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der
Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
2. persönliche Geschäfte mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Z 35
lit. a und b BWG; dies gilt auch für Anteile an sonstigen Anteilen an Organismen für
gemeinsame Anlagen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates einem gleich hohen
Maß an Risikostreuung unterliegen und diesbezüglich beaufsichtigt werden; die relevante Person
und jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, dürfen nicht an der
Geschäftsleitung des betreffenden Organismus beteiligt sein.

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