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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister

§ 25. (1) Ein Rechtsträger hat sicherzustellen, dass beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur
Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufrieden stellende Erbringung von
Dienstleistungen für Kunden und Ausübung von Anlagetätigkeiten wesentlich sind, angemessene
Vorkehrungen gemäß Anlage 1 zu § 25 getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu
vermeiden. Die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so
erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das
Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss,
Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen
Aufgaben, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen
Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und
Pflichten zwischen dem Rechtsträger und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung
vorzunehmen.

(2) Eine betriebliche Aufgabe ist wesentlich im Sinne von Abs. 1, wenn deren unzureichende oder
unterlassene Wahrnehmung die jederzeitige Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen oder der
anderen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers
oder die Solidität oder Kontinuität der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten wesentlich
beeinträchtigen würde. Folgende Aufgaben werden jedenfalls nicht als wesentlich betrachtet:
1. Für einen Rechtsträger erbrachte Beratungs- und andere Dienstleistungen, die nicht Teil seines
Anlagegeschäfts sind, insbesondere die Beratung in Rechtsfragen, Mitarbeiterschulungen, die
Buchhaltung und die Bewachung von Gebäuden und Schutz von Mitarbeitern;
2. der Erwerb standardisierter Dienstleistungen, wie insbesondere Marktinformationsdienste und
Preisdaten.

(3) Ein Rechtsträger, der wesentliche betriebliche Aufgaben oder Wertpapierdienstleistungen oder
Anlagetätigkeiten auslagert, ist für die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz
verantwortlich und hat insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
1. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
2. das Verhältnis und die Pflichten des Rechtsträgers gegenüber seinen Kunden müssen unverändert
bleiben;
3. die Voraussetzungen für eine Konzession nach § 3 oder § 4 BWG müssen weiterhin erfüllt sein.
Sofern der Rechtsträger und der Dienstleister ein und derselben Gruppe angehören, kann berücksichtigt
werden, in welchem Umfang er den Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.
(4) Auf deren Verlangen hat der Rechtsträger der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen,
die notwendig sind, um zu überwachen, ob die Anforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die
Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.

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