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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger

§ 27. (1) Ein Rechtsträger, der von einem anderen Rechtsträger den Auftrag erhält,
Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich
auf Kundeninformationen stützen, die von dem anderen Rechtsträger weitergeleitet wurden. Die
Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Kundeninformation trägt der
Rechtsträger, der den Auftrag erteilt hat.

(2) Der Rechtsträger, der einen Auftrag gemäß Abs. 1 erhält, darf sich auch auf Empfehlungen in
Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von dem anderen Rechtsträger
gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den
Kunden trägt der Rechtsträger, der den Auftrag erteilt hat.

(3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf
der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes trägt der Rechtsträger, der den Auftrag erhalten hat.

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