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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern

§ 28. (1) Ein Rechtsträger kann vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung seines
Dienstleistungsgeschäfts, die Akquisition neuer Geschäfte oder die Annahme von Kundenaufträgen
sowie für die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten und für die
Anlageberatung hinsichtlich der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die vom Rechtsträger
angeboten werden, heranziehen.

(2) Ein Rechtsträger, der einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, haftet gemäß § 1313a
ABGB für jede Handlung oder Unterlassung des vertraglich gebundenen Vermittlers, wenn dieser im
Namen des Rechtsträgers tätig ist.

(3) Ein Rechtsträger hat die Tätigkeiten der vertraglich gebundenen Vermittler zu überwachen, die
über ihn tätig werden. Er hat sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler dem Kunden,
wenn er Kontakt aufnimmt oder bevor er mit den Kunden Geschäfte abschließt, mitteilt, in welcher
Eigenschaft er handelt und welchen Rechtsträger er vertritt.

(4) Ein Rechtsträger darf nur vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, die in ein öffentliches
Register des Mitgliedstaates eingetragen sind, in dem sie niedergelassen sind.

(5) In Österreich tätige vertraglich gebundene Vermittler haben über eine gewerbliche Berechtigung
gemäß § 136a Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zu verfügen. Sie dürfen nur
dann in das öffentliche Register eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie über die erforderliche
Zuverlässigkeit und über entsprechende allgemeine, kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügen,
um alle relevanten Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt an den Kunden weiterleiten
zu können. Der vertraglich gebundene Vermittler hat dem Rechtsträger auf sein Verlangen alle
Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind.
(6) Das öffentliche Register ist bei der FMA zu führen. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Die
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen haben die Eintragung der vertraglich gebundenen Vermittler
unverzüglich vorzunehmen und sind für die ordnungsgemäße Überprüfung verantwortlich.

(7) Ein Rechtsträger, der vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, hat durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers, die keiner
Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bedürfen, keine nachteiligen Auswirkungen
auf die Tätigkeiten haben, die er im Namen des Rechtsträgers ausübt.

(8) Die Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne
bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.

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