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GOLDEN HEDGE
12. Mai, 2008
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Hedgefonds Performance

Ausnahmen

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
  1. Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG,
    BGBl. Nr. 569/1978, nach Maßgabe von Abs. 2;
  2. Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre
    Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
  3. Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung von Systemen der
    Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
  4. Personen, die ausschließlich gemäß Z 2 und 3 Wertpapierdienstleistungen erbringen;
  5. Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
    erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist, die die
    Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;
  6. Personen, deren Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nur im Handel für eigene
    Rechnung besteht, sofern sie keine Market Maker sind oder in organisierter und systematischer
    Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen
    Handelssystems Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit
    ihnen Geschäfte durchzuführen;
  7. die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 64 Abs. 1, sowie
    andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken;
  8. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
  9. Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl.
    Nr. 532/1993, vorbehaltlich des Abs. 3 sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß
    § 2 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;
  10. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, sowie
    Mitarbeitervorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I
    Nr. 100/2002;
  11. Personen, die für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder
    Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Derivatkontrakte gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j für die
    Kunden ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern dies
    a) auf Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und
    b) diese Haupttätigkeit weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2
      noch von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 BWG besteht.
      Die für Kunden der Haupttätigkeit zu erbringenden Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf
      Derivatkontrakte gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j haben in einem sachlichen Zusammenhang mit
      der Haupttätigkeit zu stehen.
  12. Personen, die im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit die Anlageberatung betreiben, die
    als solche nicht gesondert vergütet wird;
  13. Personen, deren Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung mit Waren oder Warenderivaten
    gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g besteht, und die nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren
    Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2 oder von
    Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 BWG besteht;
  14. Unternehmen, die ausschließlich eine oder mehrere der nachstehenden
    Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringen, sofern Clearingmitglieder der in
    lit. a genannten Märkte oder Handelssysteme für die Erfüllung der von solchen Unternehmen an
    diesen Märkten oder in diesen Handelssystemen abgeschlossenen Geschäfte haften:
    a) der Handel für eigene Rechnung an geregelten Märkten oder in multilateralen
      Handelssystemen, an oder in denen Derivate gehandelt werden (Derivatemärkte), und auf
      Kassamärkten nur zur Absicherung von Positionen auf den genannten Derivatemärkten;
    b) der Handel für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte;
    c) die Stellung von An- und Verkaufsangeboten als Market Maker für Rechnung anderer
      Mitglieder dieser Märkte
      (Lokale Firmen);
  15. Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 3
    Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 lit. a und c im
    Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma gemäß § 3, eines
    Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines
    österreichischen Versicherungsunternehmens nach Maßgabe von Abs. 2 im Inland erbringen,
    brauchen keine Konzession gemäß den §§ 3 oder 4. Das Unternehmen haftet für das Verschulden
    der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß
    § 1313a ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
    der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen ist das
    Verhalten der selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.

(2) Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß § 3
Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 16 bis 25, 28, 34,
35, 38 bis 43, 46 und 48 bis 49, 91, 92 Abs. 9 und 10 und der §§ 94 bis 96 Anwendung; sofern diese
Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine hinreichend unabhängige Risiko-
Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in §§ 18 bis 20 genannten
Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem
Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1
und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie
entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Auf Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die Dienstleistungen nach § 3
Abs. 2 Z 1 und 2 erbringen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3, 16
bis 26, 29 bis 51, 52 Abs. 1 bis 4, 53, 54 Abs. 1, 91, 92 Abs. 9 und 10 und der §§ 94 bis 96 Anwendung.
Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende
Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu
67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

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