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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Hinterlegung von Kundengeldern

§ 31. (1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder
mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:
1. einer Zentralbank,
2. einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist,
3. einer in einem Drittland zugelassenen Bank oder
4. einem qualifizierten Geldmarktfonds (Abs. 3).

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2006/48/EG für die Entgegennahme
von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.

(3) Ein qualifizierter Geldmarktfonds im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist ein Organismus für gemeinsame
Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und
gegebenenfalls von einer Behörde nach dem innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates zugelassen
wurde und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder
konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus
Erträge;
2. zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschließlich in erstklassige
Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder
regelmäßigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer
gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er
ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren;
3. durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet.

(4) Ein Geldmarktinstrument im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist als erstklassig anzusehen, wenn es von
jeder kompetenten Rating-Agentur, die dieses Instrument bewertet hat, das höchste Rating erhalten hat.
Eine Rating-Agentur ist als kompetent anzusehen, wenn sie auf gewerblicher Basis regelmäßig Ratings
für Geldmarktfonds erstellt und eine anerkannte Rating-Agentur im Sinne von § 21b BWG ist. Ein
Instrument, das von keiner kompetenten Rating-Agentur bewertet wird, kann nicht als erstklassig
angesehen werden.

(5) Ein Rechtsträger hat, wenn er die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegt, bei der
Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts oder des Geldmarktfonds, bei
dem die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich der Verwahrung dieser Gelder getroffenen
Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren.

(6) Ein Rechtsträger hat zum Schutz der Rechte seiner Kunden die Sachkenntnis und den Ruf dieser
Institute oder Geldmarktfonds auf dem Markt sowie alle rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken,
die mit der Verwahrung von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden
beeinträchtigen könnten, zu beachten.

(7) Die Kunden haben das Recht, gegen die Anlage ihrer Gelder in einem qualifizierten
Geldmarktfonds Einspruch zu erheben.

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