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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten

§ 35. (1) Ein Rechtsträger hat in schriftlicher Form wirksame, seiner Größe und Organisation sowie
der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte angemessene Leitlinien für den Umgang mit
Interessenkonflikten festzulegen und laufend anzuwenden, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte
den Kundeninteressen schaden. Ist der Rechtsträger Teil einer Gruppe, müssen diese Leitlinien darüber
hinaus allen Umständen Rechnung tragen, von denen der Rechtsträger weiß oder wissen müsste und die
aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder einen Interessenkonflikt
nach sich ziehen könnten.

(2) In den Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten ist
1. im Hinblick auf die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen
oder einer Kombination derselben, die vom Rechtsträger oder im Namen des Rechtsträgers
erbracht werden, festzulegen, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den
Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte, und
2. festzulegen, welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese
Interessenkonflikte zu bewältigen.

(3) Diese Verfahren und Maßnahmen sind so zu gestalten, dass relevante Personen, die mit
Tätigkeiten befasst sind, bei denen ein Interessenkonflikt im Sinne von Abs. 2 Z 1 besteht, diese
Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Größe und dem Betätigungsfeld des
Rechtsträgers und der Gruppe, der er angehört, sowie dem Risiko einer Schädigung von
Kundeninteressen angemessen ist.

(4) Die FMA hat durch Verordnung Standards festzulegen, denen die Verfahren und Maßnahmen
nach Abs. 2 Z 2 entsprechen müssen. Die Verordnung hat Art. 22 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der
Richtlinie 2006/73/EG zu entsprechen. Sollten die getroffenen Maßnahmen oder Verfahren in der Praxis
nicht ausreichen, um das erforderliche Maß an Unabhängigkeit zu gewährleisten, so hat der Rechtsträger
alternative oder zusätzliche Maßnahmen oder Verfahren einzurichten.

(5) Reichen die Verfahren und Maßnahmen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu
gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so hat der
Rechtsträger dem Kunden die Art und die Ursache von Interessenkonflikten offenzulegen, bevor er
Geschäfte für den Kunden tätigt. Diese Information hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen.
Der Umfang hat sich an der Einstufung des Kunden zu orientieren, damit dieser seine Entscheidung über
die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter Grundlage
treffen kann.

(6) Ein Rechtsträger hat alle Arten von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und
Anlagetätigkeiten, bei denen ein Interessenkonflikt einem oder mehreren Kunden erheblich geschadet hat
oder bei denen ein Interessenkonflikt bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftreten
könnte, aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen laufend zu aktualisieren.

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