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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Finanzanalysen

§ 36. (1) Finanzanalysen sind von einem Rechtsträger erstellte Informationen über ein oder mehrere
Finanzinstrumente oder die Emittenten von Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung
für eine bestimmte Anlagestrategie enthalten, einschließlich aller für Informationsverbreitungskanäle oder
für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis dieser
Instrumente, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Sie werden als Finanzanalysen oder Ähnliches bezeichnet oder in einer Weise dargestellt, die den
Eindruck einer Finanzanalyse erweckt oder sonst als objektive oder unabhängige Analyse
dargestellt;
2. würde die betreffende Empfehlung von einem Rechtsträger an einen Kunden gegeben werden, so
würde sie keine Anlageberatung im Sinne dieses Bundesgesetzes darstellen.

(2) Alle anderen unter § 48f Abs. 1 Z 3 BörseG fallenden Empfehlungen, die von einem
Rechtsträger erstellt wurden, sich auf Finanzinstrumente beziehen und die in Abs. 1 genannten
Bedingungen nicht erfüllen, werden für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als Marketingmitteilung
behandelt und sind eindeutig als Marketingmitteilung zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss jede
derartige Empfehlung, gleichgültig ob sie mündlich oder schriftlich erteilt wurde, einen klaren und
deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Förderung
der Unabhängigkeit von Finanzanalysen erstellt wurde und auch nicht dem Verbot des Handels im
Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen unterliegt.

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Kontaktieren Sie uns bzgl. weiterer Fragen unter +43 (0) 512 890 142
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