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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Zusätzliche organisatorische Anforderungen für die Erstellung von Finanzanalysen

§ 37. (1) Ein Rechtsträger, der im eigenen Namen oder im Namen eines Mitglieds seiner Gruppe
Finanzanalysen erstellt oder erstellen lässt, die unter seinen Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet
werden sollen oder aller Wahrscheinlichkeit nach verbreitet werden, hat dafür zu sorgen, dass in Bezug
auf die an der Erstellung dieser Analysen beteiligten Finanzanalysten sowie in Bezug auf andere relevante
Personen, deren Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Personen, an die die
Finanzanalysen weitergegeben werden, kollidieren könnten, allen aufgrund von § 35 Abs. 4 mittels
Verordnung der FMA erlassenen Standards entsprochen wird.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 hat der Rechtsträger, der im Sinne des Abs. 1 Finanzanalysen erstellt und
verbreitet, Vorkehrungen zu treffen, die die Erfüllung der folgenden Bedingungen gewährleisten:
1. Finanzanalysten und andere relevante Personen, die den wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt
einer Finanzanalyse kennen, die für die Öffentlichkeit oder für Kunden nicht zugänglich ist und
deren Inhalt aus den öffentlich verfügbaren Informationen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden
kann, dürfen persönliche oder im Namen einer anderen Person, einschließlich des Rechtsträgers,
zu tätigende Geschäfte mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, nur
a) als Market Maker in gutem Glauben,
b) im normalen Verlauf des Market Making oder
c) in Ausführung eines unaufgeforderten Kundenauftrags tätigen;
dies jeweils erst dann, wenn die Empfänger der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten,
auf diese zu reagieren;
2. in den von Z 1 nicht abgedeckten Fällen dürfen Finanzanalysten und alle anderen an der
Erstellung von Finanzanalysen beteiligten relevanten Personen nur unter außergewöhnlichen
Umständen und mit vorheriger Genehmigung jener Person, die mit der Ausübung der
Compliance-Funktion des Rechtsträgers betraut ist, ein den aktuellen Empfehlungen
zuwiderlaufendes persönliches Geschäft mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die
Finanzanalyse bezieht, tätigen;
3. der Rechtsträger, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte
relevante Personen dürfen keine Vorteile gemäß § 39 von Personen annehmen, die ein
wesentliches Interesse am Gegenstand der Finanzanalysen haben;
4. der Rechtsträger, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte
relevante Personen dürfen Emittenten keine für sie günstige Analyse versprechen;
5. der Entwurf einer Finanzanalyse darf nur von Finanzanalysten vor deren Weitergabe auf die
Korrektheit der darin dargestellten Sachverhalte oder einen anderen Zweck hin überprüft werden,
sofern der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielpreis enthält; davon ausgenommen ist die
Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Pflichten durch den Rechtsträger.
Die Z 1 bis 5 gelten auch für verbundene Finanzinstrumente. Darunter ist ein Finanzinstrument zu
verstehen, dessen Preis stark durch Preisbewegungen bei einem anderen Finanzinstrument, das
Gegenstand der Finanzanalyse ist, beeinflusst wird; dies umfasst auch ein Derivat dieses anderen
Finanzinstruments.

(3) Ein Rechtsträger, der von Dritten erstellte Finanzanalysen an die Öffentlichkeit oder seine
Kunden weitergibt, ist von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommen, wenn folgende Kriterien erfüllt
sind:
1. Die Person, die die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht derselben Gruppe an wie der
Rechtsträger;
2. der Rechtsträger ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab;
3. der Rechtsträger stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm erstellt dar und
4. der Rechtsträger vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen
gelten, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes für die Erstellung von Finanzanalysen
gleichwertig sind, oder dass der Ersteller interne Vorschriften festgelegt hat, die diesen
Anforderungen entsprechen.

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