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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Allgemeine Pflichten

§ 38. Ein Rechtsträger hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und
Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu
handeln und den §§ 36 bis 51 zu entsprechen; beim Handel sowie der Annahme und Übermittlung von
Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz – KMG,
BGBl. Nr. 625/1991, ist insbesondere den §§ 39, 40, 41, 42, 47 und 48 zu entsprechen.

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