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GOLDEN HEDGE
12. Mai, 2008
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Wertpapierfirmen

§ 3. (1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in
  Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und
  Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung
  von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG gründet,
  sind keine Wertpapierfirmen.
(2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der
  FMA:
  1. Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
  2. die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem
    Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein
    oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
  3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere
    Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
  4. der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF).
(3) Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und
  Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten
  berechtigt.
(4) Die Berechtigung zur Erbringung anderer als der in Abs. 2 und 3 genannten
  Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland
  richtet sich nach dem BWG.
(5) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
  1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt
    werden soll;
  2. das Eigenkapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern
    unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
  3. die Geschäftsleiter gemäß § 10 auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die
    Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen
    haben;
  4. das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder
    sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, so dass das Unternehmen diesbezüglich zu keiner
    Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;
  5. für den Betrieb eines MTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den
    Anforderungen des § 67 entsprechen;
  6. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.
    Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF Z 4 nicht
    anzuwenden.
(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma hat mindestens zu betragen:
  1. 50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich
    a) die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente oder
    b) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere
      Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, oder
    c) beide Geschäfte gemäß lit. a und b umfasst;
  2. 125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Portfolioverwaltung gemäß Abs. 2 Z 3
  umfasst;
  3. 730 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines MTF umfasst.
(7) Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in § 2 Abs. 1 Z 15 genannte Weise erbringen
  möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu
  beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der
  Dienstleistungserbringung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 gesondert abzusprechen.
(8) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden
  Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß
  Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.
  Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.
(9) Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.

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