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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Angemessene Informationen

§ 40. (1) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen zur
Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt
werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von
Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage
Anlageentscheidungen treffen zu können. Diese Verpflichtung umfasst zumindest Informationen über
1. den Rechtsträger und seine Dienstleistungen; bei der Portfolioverwaltung haben Rechtsträger auf
der Grundlage der Anlageziele des Kunden und der Art der im Kundenportfolio enthaltenen
Finanzinstrumente eine angemessene Bewertungs- und Vergleichsmethode, etwa eine
aussagekräftige Vergleichsgröße, festzulegen, damit der Kunde, für den die Dienstleistung
erbracht wird, die Leistung des Rechtsträgers bewerten kann; einem Privatkunden sind die
Informationen mit den in Anlage 1 und 2 zu § 40 genannten Angaben zu übermitteln;
2. Finanzinstrumente gemäß Abs. 2;
3. den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und Kundengeldern gemäß Abs. 3;
4. Kosten und Nebenkosten; einem Privatkunden sind die Informationen mit den in Anlage 4 zu
§ 40 genannten Angaben zu übermitteln;
5. vorgeschlagene Anlagestrategien; dies umfasst auch eine geeignete Beschreibung und
Warnhinweise zu den mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken; und
6. Ausführungsplätze.
Diese Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 gelten folgende Informationspflichten:
1. Ein Rechtsträger hat seinen Kunden eine allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der
Finanzinstrumente gemäß Anlage 3 zu § 40 zu übermitteln; diese Beschreibung hat insbesondere
der Einstufung des Kunden als Privatkunde oder professioneller Kunde Rechnung zu tragen;
weiters sind in dieser Beschreibung die Wesensmerkmale der betreffenden Art von Instrument
sowie die damit verbundenen spezifischen Risiken ausreichend detailliert zu erläutern, damit der
Kunde seine Anlageentscheidungen auf fundierter Grundlage treffen kann.
2. Übermittelt ein Rechtsträger einem Privatkunden Informationen über ein Finanzinstrument, das
zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird und zu dem in Zusammenhang mit diesem
Angebot ein Prospekt gemäß den §§ 2 ff KMG oder den auf Grund der Richtlinie 2003/71/EG
erlassenen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht worden ist, hat der
Rechtsträger dem Kunden mitzuteilen, wo dieser Prospekt erhältlich ist.
3. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Risiken bei einem aus mindestens zwei verschiedenen
Finanzinstrumenten oder Finanzdienstleistungen zusammengesetzten Finanzinstrument größer
sind als die mit jedem der Bestandteile verbundenen Risiken, hat der Rechtsträger eine
angemessene Beschreibung der Bestandteile des betreffenden Instruments und der Art und
Weise, in der sich das Risiko durch die gegenseitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöht, zu
übermitteln.
4. Im Falle von Finanzinstrumenten, die eine Garantie durch einen Dritten beinhalten, haben die
Informationen über die Garantie ausreichende Details über den Garantiegeber und die Garantie
zu umfassen, damit der Privatkunde die Garantie angemessen bewerten kann.

(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 hat ein Rechtsträger den Kunden
1. entsprechend zu informieren, wenn Konten mit Finanzinstrumenten oder Geldern des
betreffenden Kunden unter die Rechtsvorschriften eines Drittlands fallen, und ihn darauf
hinzuweisen, dass dies seine Rechte in Bezug auf die betreffenden Finanzinstrumente oder
Gelder beeinflussen kann;
2. über die Existenz und die Bedingungen eines etwaigen Sicherungs- oder Pfandrechts oder eines
Rechts auf Aufrechnung zu informieren, das er in Bezug auf die Finanzinstrumente oder Gelder
des Kunden hat oder haben könnte; gegebenenfalls hat er den Kunden auch darüber zu
informieren, dass eine Verwahrstelle ein Sicherungsrecht oder ein Pfandrecht oder ein Recht auf
Aufrechnung in Bezug auf die betreffenden Instrumente oder Gelder haben könnte.

(4) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 6 übermittelten Informationen rechtzeitig mitzuteilen, die für eine Dienstleistung relevant
sind, die er für den betreffenden Kunden erbringt. Diese Mitteilung ist auf einem dauerhaften Datenträger
zu übermitteln, wenn die Informationen, auf die sie sich bezieht, ebenfalls auf einem dauerhaften
Datenträger übermittelt wurden.

(5) Bei Anteilen eines der Richtlinie 85/611/EWG unterliegenden Organismus für gemeinsame
Anlagen gilt ein vereinfachter Prospekt gemäß Art. 28 dieser Richtlinie im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5
als angemessene Information. Bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und
Rücknahmeabschläge, gilt dieser Prospekt im Hinblick auf Abs. 1 Z 4 als angemessene Information.

(6) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, so
ist für die Informationen über den Verbraucherkredit § 33 BWG anzuwenden.

(7) Betreffend Marketingmitteilungen hat ein Rechtsträger folgende Anforderungen einzuhalten:
1. die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen müssen mit den anderen
Informationen in Einklang stehen, die der Rechtsträger seinen Kunden im Rahmen der
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen übermittelt;
2. eine Marketingmitteilung hat auch die in Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen – soweit
diese relevant sind – zu enthalten, sofern die Marketingmitteilung
a) ein Angebot enthält, einen Vertrag über eine Wertpapierdienstleistung oder eine
Nebendienstleistung abzuschließen, oder
b) eine Aufforderung enthält, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über eine
Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben,
und die Art und Weise der Antwort vorgibt oder ein Antwortformular beinhaltet. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Marketingmitteilung nicht alle zur Annahme des Angebots oder zur Stellung
eines Angebotes aufgrund der Aufforderung erforderlichen Informationen enthält und der
Privatkunde hierfür noch ein oder mehrere andere Dokumente heranziehen müsste, die einzeln
oder zusammen die betreffenden Informationen enthalten.

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