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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Bedingungen für redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

§ 41.(1) Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden
richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen
zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als
solche erkennbar sein. Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an
Privatkunden richtet oder so verbreitet, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen,
haben zusätzlich die in Abs. 2, 4 und 5 sowie in der aufgrund von Abs. 3 erlassenen Verordnung der
FMA festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

(2) Die Informationen müssen zutreffend sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile
einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments hervorheben, ohne redlich und deutlich auf
etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Sie müssen ausreichend und in einer Art und Weise
dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen des Personenkreises, an den sie
gerichtet sind oder zu dem sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sind. Wichtige Aussagen oder
Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden.

(3) Die FMA hat mittels Verordnung festzulegen, welche Anforderungen Informationen erfüllen
müssen, die die nachfolgenden Angaben enthalten:
1. Einen Vergleich von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumenten
oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen,
2. einen Hinweis auf die frühere Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes
oder einer Wertpapierdienstleistung,
3. eine Simulation einer früheren Wertentwicklung oder einen Verweis auf eine solche Simulation
oder
4. eine künftige Wertentwicklung.
Diese Anforderungen haben Art. 27 Abs. 3 bis 6 der der Richtlinie 2006/73/EG zu entsprechen und
müssen gewährleisten, dass diese Angaben redlich, eindeutig und nicht irreführend sind.

(4) Beziehen sich die Informationen auf eine bestimmte steuerliche Behandlung, ist deutlich darauf
hinzuweisen, dass diese von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt und
künftigen Änderungen unterworfen sein kann.

(5) In den Informationen darf der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt
werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Rechtsträgers von dieser
Aufsichtsbehörde gebilligt oder genehmigt werden.

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