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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen

§ 42. (1) Privatkunden hat ein Rechtsträger rechtzeitig, somit
1. bevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die
Dienstleistungen erbracht werden – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt –,
a) die Bedingungen des Vertrags und
b) die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder
Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowie
2. vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß § 40
Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Informationen
zu übermitteln.

(2) Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in § 40 Abs. 1 Z 3 lit. a und b genannten
Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu
übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in § 16 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Abweichend von Abs. 1 kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Abs. 1 Z 1
erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen
Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der
Rechtsträger
1. die in Abs. 1 genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden
unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß § 3 Z 3 Fern-Finanzdienstleistungs-
Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die
Informationen nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 übermitteln kann, und
2. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden
nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes –
KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sei.

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