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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Allgemeine Bestimmungen

§ 43. (1) Sofern in diesem Abschnitt Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines
Kunden im Anlagebereich einzuholen sind, haben diese die nachfolgend genannten Punkte zu enthalten,
soweit dies nach Art des Kunden, Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistung und Art des in
Betracht gezogenen Produkts oder Geschäfts unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen
Komplexität und Risiken angemessen ist:
1. Die Art der Dienstleistungen, Geschäfte und Finanzinstrumente, mit denen der Kunde vertraut
ist;
2. die Art, den Umfang und die Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und
den Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind;
3. den Bildungsstand und den Beruf oder relevanten früheren Beruf des Kunden.

(2) Ein Rechtsträger darf einen Kunden nicht dazu veranlassen, die Übermittlung der für diesen
Abschnitt erforderlichen Informationen zu unterlassen.

(3) Ein Rechtsträger darf sich auf die von seinen Kunden übermittelten Informationen verlassen, es
sei denn, er weiß oder müsste wissen, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder
unvollständig sind.

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Kontaktieren Sie uns bzgl. weiterer Fragen unter +43 (0) 512 890 142
oder gerne auch per Email.
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