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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen

§ 45. (1) Die Rechtsträger haben bei der Erbringung von anderen, als den in § 44 Abs. 1 genannten,
Wertpapierdienstleistungen vom Kunden Informationen zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen im
Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder vom Kunden gewünschten
Produkte oder Dienstleistungen einzuholen, um beurteilen zu können, ob diese für den Kunden
angemessen sind. Dabei hat der Rechtsträger zu berücksichtigen, ob der betreffende Kunde über die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den
angebotenen oder gewünschten Produkten oder Dienstleistungen zu verstehen.

(2) Gelangt der Rechtsträger aufgrund der gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen zu der
Auffassung, dass das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht
angemessen ist, so warnt er den Kunden. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

(3) Falls der Kunde die in Abs. 1 genannten Informationen nicht erteilt oder unzureichende
Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen erteilt, hat der Rechtsträger den Kunden zu
warnen, dass er ohne diese Informationen nicht beurteilen kann, ob die angebotenen oder gewünschten
Produkte oder Dienstleistungen für ihn angemessen sind. Diese Warnung kann in standardisierter Form
erfolgen.

(4) Erbringt ein Rechtsträger für einen professionellen Kunden eine Dienstleistung gemäß Abs. 1, so
ist er berechtigt, davon auszugehen, dass dieser über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den Produkten, Geschäften und Dienstleistungen, für die
er als professioneller Kunde eingestuft ist, zu erfassen.

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