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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen

§ 46. Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von
Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne
Nebendienstleistungen bestehen, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne
zuvor die Angaben gemäß § 45 Abs. 1 einzuholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7;
2. die Dienstleistungen werden auf Veranlassung des Kunden erbracht;
3. der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser
Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder
angeboten werden, nicht gemäß § 45 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des
Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in
standardisierter Form erfolgen;
4. der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den §§ 34 und 35 nach.

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