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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

§ 47. (1) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die
Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte
und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen
für den Kunden erbringt, festlegt.

(2) Ein Rechtsträger, der für einen Privatkunden erstmals eine Wertpapierdienstleistung erbringt, die
keine Anlageberatung darstellt, hat mit diesem eine Rahmenvereinbarung abzuschließen und auf einem
dauerhaften Datenträger festzuhalten. In dieser Rahmenvereinbarung sind die wesentlichen Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien festzulegen.

(3) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Sinne des Abs. 1 und 2 können durch Verweis
auf andere Dokumente oder Rechtstexte festgelegt werden.

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