Berichtspflicht§ 48. Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachtenEin Rechtsträger hat seinen Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen zu berichten. Diese Berichte haben die Kosten zu enthalten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind. >> Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
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