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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Berichtspflichten bei der Ausführung von Aufträgen außerhalb der Portfolioverwaltung

§ 49. (1) Ein Rechtsträger, der im Namen eines Kunden einen Auftrag außerhalb der
Portfolioverwaltung ausgeführt hat, hat dem Kunden
1. unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die
Ausführung des Auftrags zu übermitteln und
2. sofern der Auftrag einen Privatkunden betrifft, diesem schnellstmöglich, spätestens aber am
ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder – sofern er die Bestätigung der
Ausführung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Bankarbeitstag nach Eingang der
Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung der
Auftragsausführung zu übermitteln. Diese Mitteilung hat die Angaben – soweit relevant – gemäß
Anlage 1 zu § 49, gegebenenfalls unter Beachtung von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006, zu enthalten. Der Rechtsträger kann dem Kunden die Angaben unter
Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn er eine Erläuterung der verwendeten Codes
beifügt.
Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine
Bestätigung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist. Z 1 und Z 2
sind nicht anzuwenden, wenn sich Aufträge, die für Kunden ausgeführt werden, auf Anleihen zur
Finanzierung von Hypothekarkreditverträgen mit diesen Kunden beziehen. In diesem Fall ist das Geschäft
spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des
Hypothekendarlehens zu melden.

(2) Auf Anfrage sind dem Kunden über die Anforderungen gemäß Abs. 1 hinaus Informationen über
den Stand seines Auftrags zu übermitteln.

(3) Ein Rechtsträger hat bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Privatkunden über Anteile an
einem Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Z 35 lit. a und b BWG entweder gemäß Abs. 1
Z 2 zu verfahren oder dem Privatkunden mindestens alle sechs Monate die in der Anlage 1 zu § 49
genannten Informationen zu übermitteln.

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