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GOLDEN HEDGE
12. Mai, 2008
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Hedgefonds Performance

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4. (1) Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3
  brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im
  Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung
  der Konzession die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der
  jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 730 000 Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen
  sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen
  im Inland berechtigt.
(2) Folgende Konzessionsvoraussetzungen und sonstige für Wertpapierfirmen geltende
  Anforderungen müssen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht erfüllt werden:
1. Die in § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG genannten Voraussetzungen für Geschäftsleiter;
2. die Voraussetzung nach § 3 Abs. 6, wenn das Unternehmen durch eine
  Berufshaftpflichtversicherung versichert ist;
3. die Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 2.
  Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter
  Form hingewiesen werden.
(3) Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 2 Z 2 muss bei einem im Inland zum Betrieb des
  Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss das
  aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Haftungssumme des
  Versicherungsvertrages muss mindestens eine Million Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine
  Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres
  betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger
  Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist
  vorzusehen, dass
    1. dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer
      Anspruch gegen den Versicherer zusteht,
    2. § 158c Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, sinngemäß
      anzuwenden ist und
    3. eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 2 Abs. 1 Z 15 genannte
  Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession
  ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit
  der Dienstleistungserbringung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 gesondert abzusprechen.

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