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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung

§ 50. (1) Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt, hat
dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen
erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht
von anderen Personen übermittelt werden. Eine periodische Aufstellung, die an Privatkunden übermittelt
wird, hat – soweit relevant – die Angaben gemäß Anlage 1 zu § 50 zu enthalten.

(2) Privatkunden hat der Rechtsträger die in Abs. 1 genannte periodische Aufstellung alle sechs
Monate zu übermitteln. Dies gilt nicht, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:
1. Auf Verlangen ist einem Privatkunden die periodische Aufstellung alle drei Monate zu
übermitteln; ein Rechtsträger hat einen Privatkunden auf dieses Recht hinzuweisen;
2. die periodische Aufstellung ist dem Privatkunden einmal alle zwölf Monate vorzulegen, wenn
diesem gemäß Abs. 3 Z 2 über jedes ausgeführte Geschäft einzeln berichtet wird;
3. die periodische Aufstellung ist mindestens einmal monatlich zu übermitteln, sofern der Vertrag
über die Portfolioverwaltung zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden ein
kreditfinanziertes Portfolio zulässt.
Die Ausnahme gemäß Z 2 gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter § 1 Z 4 lit. c oder
Z 6 lit. d bis j fallen.

(3) Der Rechtsträger hat auf Verlangen des Kunden für jedes einzelne ausgeführte Geschäft
1. einem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft gemäß § 49 Abs. 1
Z 1 und
2. einem Privatkunden die Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung gemäß § 49 Abs. 1
Z 2
auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Z 2 gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen
Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer
anderen Person zuzusenden ist.

(4) Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Geschäften im Rahmen der Portfolioverwaltung für
Privatkunden und der Führung von Privatkundenkonten, die eine ungedeckte Position bei einem Geschäft
mit Eventualverbindlichkeiten enthalten, dem Privatkunden auch Verluste mitzuteilen, die einen
etwaigen, zuvor zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden vereinbarten Schwellenwert
übersteigen. Diese Mitteilung hat spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert
überschritten wird oder – falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird –
am Ende des folgenden Geschäftstags zu erfolgen.

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