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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Bestmögliche Durchführung

§ 52. (1) Ein Rechtsträger, der
1. Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten für seine Kunden ausführt oder die
Aufträge bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Z 2 oder 3 selbst ausführt,
2. bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen andere Einrichtungen mit der
Ausführung von Aufträgen beauftragt, denen Anlageentscheidungen des Rechtsträgers zugrunde
liegen, für den Kunden mit Finanzinstrumenten zu handeln, oder
3. bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von
Finanzinstrumenten Aufträge an andere Einrichtungen zur Ausführung weiterleitet,
hat wirksame Vorkehrungen zu treffen, eine Durchführungspolitik festzulegen und sicherzustellen, dass
die in Z 1 bis 3 genannten Dienstleistungen jeweils nach Maßgabe der Durchführungspolitik
vorgenommen werden, um gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Die
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-
Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich
zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne dieses Absatzes.

(2) Bei der Erstellung der Durchführungspolitik sind alle zur Erzielung des bestmöglichen
Ergebnisses relevanten Aspekte, insbesondere der Kurs, die Kosten, die Schnelligkeit, die
Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung des Umfangs sowie die Art des Auftrages, zu
berücksichtigen. Diese Aspekte sind unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien zu gewichten:
1. Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Privatkunde oder als professioneller Kunde,
2. Merkmale des Kundenauftrags,
3. Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind und
4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
Für die Zwecke dieses Abschnitts ist unter „Ausführungsplatz“ ein geregelter Markt, ein multilaterales
Handelssystem (MTF), ein systematischer Internalisierer, ein Market Maker, ein sonstiger
Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung zu verstehen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion
ausübt.

(3) Die Durchführungspolitik hat jedenfalls auch die nachstehend angeführten Informationen zu
enthalten:
1. hinsichtlich des Abs. 1 Z 1 für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den
verschiedenen Ausführungsplätzen, an denen der Rechtsträger Aufträge seiner Kunden ausführt,
und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es sind
zumindest die Ausführungsplätze zu nennen, an denen der Rechtsträger gleich bleibend die
bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann;
2. hinsichtlich des Abs. 1 Z 2 und 3 für jede Gattung von Finanzinstrumenten die Einrichtungen, bei
denen der Rechtsträger Aufträge platziert oder an die er Aufträge zur Ausführung übermittelt.
Die von diesen Einrichtungen für die Auftragsausführung getroffenen Vorkehrungen müssen den
Rechtsträger in die Lage versetzen, bei der Platzierung oder Übermittlung von Aufträgen an eine
solche Einrichtung seinen in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten nachzukommen.

(4) Ein Rechtsträger erfüllt seine Verpflichtungen gemäß Abs. 1, alle angemessenen Maßnahmen zu
treffen, um gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für einen Kunden zu erreichen, wenn dieser im
Fall des Abs. 1 Z 1 einen Auftrag oder einen bestimmten Teil desselben nach den ausdrücklichen
Weisungen, die der Kunde in Bezug auf den Auftrag oder den bestimmten Teil desselben erteilt hat,
ausführt oder im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 bei der Platzierung eines Auftrags bei einer anderen
Einrichtung oder seiner Übermittlung an diese Einrichtung zur Ausführung speziellen Weisungen des
Kunden folgt.

(5) Betreffend die Ausführung von Aufträgen im Sinne des Abs. 1 Z 1 hat ein Rechtsträger
außerdem Folgendes einzuhalten:
1. Sofern in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, dass Aufträge außerhalb eines geregelten
Marktes oder eines MTF ausgeführt werden dürfen, hat der Rechtsträger seine Kunden auf diese
Möglichkeit hinzuweisen. Bevor ein Rechtsträger Kundenaufträge außerhalb eines geregelten
Marktes oder eines MTF ausführt, hat er die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden
einzuholen. Diese Zustimmung kann entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu
jedem Geschäft einzeln eingeholt werden;
2. kann ein Auftrag zum Kauf eines Finanzinstruments an mehreren konkurrierenden Plätzen
ausgeführt werden, so müssen – um die in der Durchführungspolitik des Rechtsträgers
angeführten und zur Ausführung des Auftrags geeigneten Ausführungsplätze für den Kunden
miteinander vergleichbar und bewertbar zu machen – die Provisionen des Rechtsträgers und die
Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse einer
bestmöglichen Ausführung in diese Bewertung einfließen;
3. die Provisionen dürfen nicht in einer Weise strukturiert oder in Rechnung gestellt werden, die
eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirkt.

(6) Auf Anfrage eines Kunden hat der Rechtsträger nachzuweisen, dass er die Aufträge in Einklang
mit seiner Durchführungspolitik durchgeführt hat.

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