Organisatorische Vorschriften über die Durchführungspolitik§ 53. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Durchführungspolitik in geeigneter Form zuinformieren. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Durchführungspolitik einzuholen und hat seinen Kunden wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen und seiner Durchführungspolitik mitzuteilen. (2) Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Durchführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. >> Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
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