deutsch | english Impressum | Home
GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
Kontakt Unternehmen Produkte Informationen Investment
Hedgefonds Performance

Organisatorische Vorschriften über die Durchführungspolitik

§ 53. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Durchführungspolitik in geeigneter Form zu
informieren. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner
Durchführungspolitik einzuholen und hat seinen Kunden wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen
und seiner Durchführungspolitik mitzuteilen.

(2) Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner
Durchführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben.

>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Kontaktieren Sie uns bzgl. weiterer Fragen unter +43 (0) 512 890 142
oder gerne auch per Email.
© 2007 Golden Hedge Alternative Investments GmbH | T + 43 (0) 512 890 142 | F +43 (0) 512 890 142 - 01 | Klostergasse 11, A-6020 Innsbruck | All rights reserved.