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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Besondere Vorschriften für Privatkunden

§ 54. (1) Führt ein Rechtsträger eine Dienstleistung im Sinne des § 52 Abs. 1 für einen Privatkunden
durch, so hat er das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgelts zu bestimmen. Dieses
umfasst den Preis für das Finanzinstrument und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten.
Diese Kosten umfassen alle dem Kunden entstehenden Auslagen, die unmittelbar mit der Ausführung
des Auftrags zusammenhängen, einschließlich Ausführungsplatzgebühren, Clearing- und
Abwicklungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren, die an Dritte gezahlt werden, die an der
Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

(2) Ein Rechtsträger hat einem Privatkunden rechtzeitig vor Erbringung einer Dienstleistung im
Sinne des § 52 Abs. 1 folgende Angaben zu seiner Durchführungspolitik zu übermitteln:
1. eine Darlegung der relativen Bedeutung, die der Rechtsträger den in § 52 Abs. 2 angeführten
Aspekten und Kriterien beimisst, oder eine Darlegung der Art und Weise, in der der Rechtsträger
die relative Bedeutung dieser Aspekte bestimmt;
2. ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, auf die sich der Rechtsträger weitgehend stützt, damit er
pflichtgemäß alle angemessenen Maßnahmen treffen kann, um bei der Ausführung von
Kundenaufträgen gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen;
3. eine klare und deutliche Warnung, dass eine Weisung des Privatkunden gemäß § 52 Abs. 4 den
Rechtsträger davon abhalten kann, hinsichtlich der von der Weisung erfassten Elemente die
Maßnahmen zu treffen, die dieser im Rahmen seiner Durchführungspolitik festgelegt und
umgesetzt hat, um bei der Durchführung der Dienstleistungen im Sinne des § 52 Abs. 1 das
bestmögliche Ergebnis zu erzielen; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website
bereitzustellen; ist die Website kein dauerhafter Datenträger, so sind die Bedingungen des § 16 Abs. 2
einzuhalten.

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