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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen
1. Verfahren und Systeme anzuwenden, welche die unverzügliche, redliche und rasche Abwicklung
von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen des
Rechtsträgers gewährleisten; diese Verfahren oder Systeme ermöglichen es, dass ansonsten
vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Rechtsträger
ausgeführt werden;
2. sicherzustellen, dass die Kundenaufträge unverzüglich korrekt registriert und zugeordnet werden;
3. vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich ausführen, es sei denn die Art
des Auftrags oder die vorherrschenden Marktbedingungen machen das unmöglich oder im
Interesse des Kunden ist anderweitig zu handeln, und
4. einen Privatkunden unverzüglich nach Kenntnis über alle wesentlichen Schwierigkeiten, die die
korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen, zu informieren.

(2) Wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt, haben Rechtsträger
bei Kundenlimitaufträgen in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
sind, wenn die Aufträge zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt
werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu
erleichtern, dass sie diese unverzüglich und auf eine Art und Weise veröffentlichen, die für andere
Marktteilnehmer leicht zugänglich ist. Ein Rechtsträger erfüllt diese Pflicht, wenn er die
Kundenlimitaufträge an einen geregelten Markt oder ein MTF gemäß Art. 31 und 32 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 weiterleitet. Die FMA kann mit Verordnung von dieser Verpflichtung
zur Bekanntmachung eines Limitauftrags absehen, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 20 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr groß ist.

(3) Ist ein Rechtsträger für die Überwachung oder Organisation der Abwicklung eines ausgeführten
Auftrags verantwortlich, so trifft er alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle
Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder, die zur Abwicklung des ausgeführten Auftrags
eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf das Konto des jeweiligen Kunden gebucht werden.

(4) Ein Rechtsträger darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden Kundenaufträgen nicht
missbrauchen und hat alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs derartiger
Informationen durch seine relevanten Personen zu treffen.

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