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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Zusammenlegung und Zuordnung von Aufträgen

§ 56. (1) Ein Rechtsträger darf einen Kundenauftrag oder ein Geschäft für eigene Rechnung mit
einem anderen Kundenauftrag nur zusammen bearbeiten, wenn
1. es nicht zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge und Geschäfte für jeden
Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist;
2. jedem Kunden, dessen Auftrag mit anderen Aufträgen und Geschäften zusammengelegt werden
soll, mitgeteilt wird, dass eine derartige Zusammenlegung in Bezug auf einen bestimmten
Auftrag nachteilig sein kann und
3. Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen festgelegt und wirksam umgesetzt werden, die die
redliche Zuordnung zusammengelegter Aufträge und Geschäfte auch im Hinblick darauf regeln,
wie das Volumen und der Preis von Aufträgen die Zuordnung und Teilbearbeitung von
Aufträgen bestimmen.

(2) Ein Rechtsträger, der einen Auftrag mit anderen Kundenaufträgen zusammenlegt und den
zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat die verbundenen Geschäfte gemäß seinen Leitlinien
für die Zuordnung von Aufträgen zu verteilen.

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