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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Zusammenlegung und Zuordnung von Geschäften für eigene Rechnung

§ 57. (1) Die Rechtsträger, die mit Kundenaufträgen zusammengelegte Geschäfte für eigene
Rechnung tätigen, dürfen bei der Zuordnung der verbundenen Abschlüsse nicht in einer für einen Kunden
nachteiligen Weise verfahren.

(2) Ein Rechtsträger, der einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung
zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat bei der Zuordnung der
verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber seinen Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann der
Rechtsträger jedoch schlüssig darlegen, dass er den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu gleichen
günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann er das Geschäft für eigene
Rechnung in Einklang mit seinen in § 56 Abs. 1 Z 3 genannten Leitlinien für die Zuordnung von
Aufträgen anteilsmäßig verteilen.

(3) Die Rechtsträger haben gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 im Rahmen ihrer Leitlinien für die Zuordnung
von Aufträgen Verfahren vorzusehen, die verhindern, dass die Neuzuordnung von Geschäften für eigene
Rechnung, die zusammen mit Kundenaufträgen ausgeführt werden, für den Kunden nachteilig ist.

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