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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Professionelle Kunden

§ 58. (1) Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse
und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen
Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten
Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 59 auf Antrag als professionelle Kunden
behandelt werden.

(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind
jedenfalls:
1. die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in
einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten
tätig werden zu können:
a) Kreditinstitute,
b) Wertpapierfirmen,
c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
d) Versicherungsgesellschaften,
e) Organismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG, in- oder ausländische
Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die
Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen
Verwaltungsgesellschaften,
f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
g) Warenhändler und Warenderivate-Händler,
h) Lokale Firmen im Sinne von § 2 Z 14,
i) sonstige institutionelle Anleger;
2. andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der
nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:
a) eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,
b) einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,
c) Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;
3. Zentralstaaten gemäß § 2 Z 5a BWG, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und
Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;
4. Zentralbanken gemäß § 2 Z 9a BWG sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie
insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank
und andere vergleichbare internationale Organisationen;
5. andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht,
einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und
andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

(3) Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2
genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als
professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende
Unternehmen nichts Anderes vereinbaren. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die
Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Abs. 4 zu informieren.

(4) Ein Rechtsträger kann mit einem professionellen Kunden gemäß Abs. 2 auf dessen Wunsch
vereinbaren, dass dieser als Privatkunde eingestuft wird. Die Vereinbarung zur Einstufung des
professionellen Kunden als Privatkunde bedarf der Schriftform. In dieser Vereinbarung ist ausdrücklich
festzulegen, für welche Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder
Finanzinstrumente die Einstufung als Privatkunde gilt. Ein Rechtsträger ist berechtigt, auch ohne
ausdrücklichen Wunsch des professionellen Kunden diesen als Privatkunden zu behandeln.

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