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GOLDEN HEDGE
4. Jul, 2008
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Hedgefonds Performance

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

§ 60. (1) Rechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene
Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit
geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne die Bestimmungen der §§ 36 und 38 bis 57
auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften
anwenden zu müssen.

(2) Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 sind die in § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten
Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in § 58 Abs. 2 Z 1 lit. g bis i genannten
Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro
aufzuweisen. Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 und 14 sind geeignete Gegenparteien. Sofern eine
Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die
Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese
Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.

(3) Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 2 eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder
generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Abs. 1 verlangen. Der
Rechtsträger hat die betreffende geeignete Gegenpartei auf ihren Antrag als professionellen Kunden zu
behandeln, sofern diese nicht ausdrücklich eine Behandlung als Privatkunde verlangt. Verlangt die
betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Privatkunde behandelt zu werden, ist § 58
Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der Rechtsträger darf eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 2
eingestufte Rechtspersönlichkeit auch von sich aus als professionellen Kunden oder als Privatkunden
behandeln.

(4) Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 kann der Rechtsträger ein Unternehmen für
diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte vom Rechtsträger als geeignete Gegenpartei einstufen, für die
es als professioneller Kunde behandelt werden kann, sofern dieses Unternehmen die nachstehenden
Bedingungen erfüllt:
1. Die Erfordernisse für eine Einstufung als professioneller Kunde gemäß § 59 müssen erfüllt sein
und
2. das Unternehmen muss eine Einstufung als geeignete Gegenpartei bei dem Rechtsträger
beantragen.
Sofern das Unternehmen Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedsstaaten unterliegt, bestimmt sich
die Einstufung des Unternehmens nach den Rechtsvorschriften und Maßnahmen jenes Mitgliedstaates, in
dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

(5) Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei,
sofern diese den in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist oder die in Abs. 4 genannten
Bedingungen erfüllt.

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